Title: Barrierefreier Umbau im Sondereigentum: Was WEG-Mitglieder wissen müssen
Author: RegioHelden
Published: 14. April 2025
Last modified: 24. September 2025

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# Barrierefreier Umbau im Sondereigentum: Was WEG-Mitglieder wissen müssen

 Veröffentlicht am 14. April 202524. September 2025

Ein älterer Wohnungseigentümer kommt nach einem Krankenhausaufenthalt nur noch mühsam
in seine Dusche. Die hohe Einstiegskante wird zum täglichen Hindernis. Er möchte
das Bad umbauen lassen – **altersgerecht** und barrierefrei. Die Idee: eine **bodengleiche
Dusche, Haltegriffe und mehr Bewegungsfläche**. Doch darf er das nach [WEG-Recht](https://www.bohei-rae.de/wohnungseigentumsrecht/)
einfach so umsetzen? Was bedeutet barrierefreier Umbau im Sondereigentum? Und was
passiert, wenn auch der Eingangsbereich angepasst werden soll?

![Barrierefreie Treppe mit einem Treppenlift](https://www.bohei-rae.de/wp-content/
uploads/sites/5970/2025/04/AdobeStock_1225089644.jpeg)

Papillon – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was bedeutet „Sondereigentum“ und welche Rechte bestehen?](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#was-bedeutet-sondereigentum)
 3. [Barrierefreiheit im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#barrierefreiheit-im-weg)
 4. [Genehmigungspflicht für barrierefreie Umbaumaßnahmen](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#genehmigungspflichtige-umbauma%C3%9Fnahmen)
 5. [Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#rechte-pflichten-weg)
 6. [Finanzielle Fragen: Kostenverteilung und Zuschüsse](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#kostenverteilung-zuschuesse)
 7. [Zusammenfassung und Fazit](https://www.bohei-rae.de/barrierefreier-umbau-sondereigentum-weg-mitglieder/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Eigentümer und Eigentümerinnen haben einen Anspruch auf barrierefreie Umbauten,
   wenn die Maßnahme angemessen ist und niemand unzumutbar benachteiligt wird (§
    20 Abs. 2 WEG).
 * Die Eigentümergemeinschaft entscheidet über das „Ob“ und das „Wie“ der baulichen
   Veränderung per Mehrheitsbeschluss. Sie darf die Veränderung aber nur in Ausnahmefällen
   ablehnen.
 * Die Kosten trägt vollständig derjenige, der den Umbau beantragt – auch Instandhaltung
   und Rückbau (§ 21 Abs. 1 WEG).
 * Fördermittel wie KfW-Kredite oder Zuschüsse der ILB können die Finanzierung unterstützen–
   je nach Bundesland und Vorhaben.

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## Was bedeutet „Sondereigentum“ und welche Rechte bestehen?

Sondereigentum bezeichnet die Bereiche einer **Eigentumswohnung**, über die Eigentümer
und Eigentümerinnen allein verfügen dürfen. Dazu gehören **alle abgeschlossenen 
Räume** der Wohnung, nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren sowie meist
auch zugeordnete Keller- oder Dachbodenräume.

Innerhalb des Sondereigentums haben Sie das Recht, nach Ihren Vorstellungen zu **
renovieren** oder umzubauen, solange **keine Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum**
erfolgen. Auch tragen Sie die Kosten für die Instandhaltung oder Modernisierung 
selbst. Was nicht zum Sondereigentum zählt, ist alles, was für das **Gebäude als
Ganzes** wichtig ist: Fassade, Dach, tragende Wände, Leitungen oder das Treppenhaus.
Diese Bereiche gehören der **Eigentümergemeinschaft** und dürfen nur gemeinsam verändert
werden.

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## Barrierefreiheit im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die **Rechte** von Wohnungseigentümern
und -eigentümerinnen **auf barrierefreie Umbauten gestärkt**. Mit der Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 wurden die Voraussetzungen für bauliche
Veränderungen am Gemeinschaftseigentum neu gestaltet.

Kern der Reform sind die überarbeiteten **Paragrafen § 20 und § 21 WEG**. Nach §
 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Eigentümer und jede Eigentümerin Anspruch darauf,
dass ihm bzw. ihr eine angemessene bauliche Veränderung gestattet wird, wenn sie
dem **Gebrauch durch Menschen mit Behinderung** dient. Der Anspruch besteht unabhängig
davon, ob die betroffene Person tatsächlich behindert ist. Auch eine Rampe für Kinderwagen
kann darunterfallen. Es genügt, dass die Maßnahme **Barrierefreiheit fördert**.

All jene baulichen Maßnahmen gelten als privilegiert: Sie dürfen nur dann abgelehnt
werden, wenn sie die Wohnanlage **grundlegend verändern **oder** **einzelne Eigentümer
oder Eigentümerinnen **unzumutbar benachteiligen**. Das hat der Bundesgerichtshof
2024 erneut bestätigt (BGH, Urt. v. 9.2.2024, V ZR 33/23).

Wer einen solchen Umbau veranlasst, muss ihn allerdings selbst bezahlen. Nach § 21
Abs. 1 WEG trägt der **Antragsteller** bzw. die Antragstellerin die **Kosten in 
voller Höhe**. Dafür steht ihm bzw. ihr auch allein die Nutzung zu. Die übrigen 
Eigentümer und Eigentümerinnen werden finanziell nicht beteiligt. Gleichzeitig können
sie gegen die Maßnahme nicht mehr einzeln klagen. Ein **Einspruch** ist nur noch**
durch die Gemeinschaft** als Ganzes möglich.
Für Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen
bedeutet das: Barrierefreiheit darf umgesetzt werden, aber **auf eigene Kosten**
und unter Wahrung der Rechte der Gemeinschaft. Wer ein solches Vorhaben plant, sollte
es rechtlich vorbereiten, technisch prüfen lassen und **frühzeitig das Gespräch**
mit der Eigentümergemeinschaft **suchen**.

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## Genehmigungspflicht für barrierefreie Umbaumaßnahmen

Ein Eigentümer im Rollstuhl möchte die Wohnanlage eigenständig erreichen. Dafür 
soll eine **Rampe** installiert oder ein **Aufzug** angebaut werden. Früher wäre
das nur mit Zustimmung der Mehrheit möglich gewesen. Heute ist klar: Wenn bauliche
Maßnahmen der Barrierefreiheit dienen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen 
ein Anspruch, **auch gegen den Willen einzelner Miteigentümer** oder -eigentümerinnen.

Zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen zählen unter anderem:

 * Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus
 * Montage einer Rollstuhlrampe am Hauseingang
 * Verbreiterung der Haustür
 * Montage eines einklappbaren zweiten Handlaufs
 * Einbau eines Außenaufzugs – sogar an einem denkmalgeschützten Gebäude
 * Einsetzen einer Tür anstelle eines Fensters, wenn dies den Zugang verbessert

Das Gesetz erkennt damit an, dass Barrierefreiheit kein Luxus, sondern **Grundvoraussetzung
für ein selbstbestimmtes Leben** ist.

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## Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Wichtig ist die **Unterscheidung zwischen dem Ob und dem Wie** der Maßnahme:

Zunächst muss die WEG grundsätzlich zustimmen, dass die Veränderung stattfinden 
darf (Ob-Beschluss). Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Gemeinschaft
kann entscheiden, ob sie die **Maßnahme selbst umsetzt** oder dem Eigentümer bzw.
der Eigentümerin die Durchführung erlaubt.

Im zweiten Schritt bestimmt die Gemeinschaft, wie die bauliche Maßnahme aussehen
soll (Wie-Beschluss). Dabei kann sie festlegen, welches **Material** verwendet wird,
welche **Fristen** gelten oder ob Genehmigungen einzuholen sind. Auch Auflagen wie
eine Rückbaukaution sind möglich. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragstellerin
muss der Gemeinschaft rechtzeitig alle **Informationen und Planungsunterlagen** 
zur Verfügung stellen.

Die **Verweigerung** von baulichen Veränderungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit
in einer Eigentümergemeinschaft darf laut Gericht nur dann erfolgen, wenn es sich
um einen vollkommen **unverhältnismäßigen Eingriff** oder einen außergewöhnlichen
Sonderwunsch handelt.

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## Finanzielle Fragen: Kostenverteilung und Zuschüsse

Wie bereits erwähnt trägt nach § 21 Abs. 1 WEG derjenige die vollständige finanzielle
Last, der die Maßnahme verlangt. Eine **Kostenbeteiligung** der übrigen Eigentümer
und Eigentümerinnen ist **nicht vorgesehen.** Die Regelung gilt auch für zukünftige
Eigentümer und Eigentümerinnen. Der Beschluss und die Kostentragungspflicht wirken
über einen Eigentumswechsel hinaus.

Der Investitionszuschuss Barrierereduzierung (Programm 455-B) der KfW ist derzeit
nicht verfügbar, aber es gibt alternative **Finanzierungsmöglichkeiten**:

 * **Altersgerecht Umbauen – Kredit (Programm 159):**

Das KfW-Programm schafft Zugang zu einem zinsgünstigen Kredit bis zu 50.000 € pro
Wohneinheit für Maßnahmen zur Barrierereduzierung. Antragsberechtigt sind Privatpersonen,
die Wohnraum barrierearm umbauen oder barrierearm umgebauten Wohnraum erwerben möchten.

 * **ILB Brandenburg:**

Für schwerstbehinderte Personen stellt die ILB Zuschüsse von bis zu 26.000 € für
die barrierefreie Umgestaltung des Wohnraums zur Verfügung. Diese Förderung kann
mit KfW-Programmen kombiniert werden.

Bei gemeinschaftlichen Umbauvorhaben stellt die Verwaltung der WEG oder eine bevollmächtigte
Person einen **Antrag im KfW-Zuschussportal**. Bei Maßnahmen, die ausschließlich
das Sondereigentum einzelner Eigentümer oder Eigentümerinnen betreffen, können diese
oder deren Mieter bzw. Mieterinnen den Antrag stellen.

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## Fazit

Wer innerhalb des Sondereigentums barrierefrei umbauen möchte, hat grundsätzlich**
weitreichende Rechte**. Doch sobald das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, braucht
es **klare Abstimmungen** mit der Eigentümergemeinschaft. Ein Anspruch auf bauliche
Veränderungen besteht nur dann, wenn die Maßnahme angemessen ist und keine unzumutbaren
Nachteile für andere Eigentümer und Eigentümerinnen entstehen.

Entscheidend ist daher: **Kommunizieren Sie frühzeitig mit der WEG**, legen Sie 
Planungsunterlagen offen und bereiten Sie Beschlussvorschläge gut vor. So vermeiden
Sie Konflikte und setzen Ihr Anliegen rechtssicher um.

Als **Anwalt für Immobilien- und Wohnungseigentumsrecht** in Berlin-Charlottenburg-
Wilmersdorf unterstütze ich Sie fundiert bei der rechtlichen Planung und Umsetzung
barrierefreier Maßnahmen innerhalb Ihrer WEG. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches
Erstgespräch. Ich helfe Ihnen gern weiter!

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