Title: Eigentümerversammlung der WEG: So bereiten Sie sich richtig vor
Author: Rechtsanwalt Uwe Heichel
Published: 23. März 2026

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# Eigentümerversammlung der WEG: So bereiten Sie sich richtig vor

 Veröffentlicht am 23. März 202623. März 2026 von [Rechtsanwalt Uwe Heichel](https://www.bohei-rae.de/author/rechtsanwalt-uwe-heichel/)

Wie bereiten Sie sich optimal auf die **Eigentümerversammlung** vor? Im Prinzip 
ganz einfach: Prüfen Sie die Unterlagen frühzeitig, klären Sie offene Fragen vorab
und formulieren Sie Anträge schriftlich, damit Ihre Interessen rechtssicher berücksichtigt
werden.

Wenn Sie eine Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten, geht es in der Regel
um

 * Beschlüsse über Jahresabrechnung
 * den Wirtschaftsplan
 * Instandhaltungen und Sonderumlagen

Diese wirken sich unmittelbar auf Ihr Vermögen aus. Wer unvorbereitet erscheint,
überlässt Entscheidungen oft dem Zufall oder der Mehrheit. Als Anwalt für [Gewerbemietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/gewerbemietrecht/)
rate ich Ihnen zu einer strukturierten Vorbereitung. Was das genau bedeutet und 
worauf es ankommt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Tim Duwall – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was darf ich eigentlich – und was nicht? Ihre Rechte als WEG-Eigentümerin oder -Eigentümer](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#was-darf-ich-eigentlich-und-was-nicht-ihre-rechte-als-weg-eigentuemerin-oder-eigentuemer)
 3. [Die Einladung – kleines Dokument, große Wirkung: Worauf kommt es an?](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#die-einladung-kleines-dokument-grosse-wirkung-worauf-kommt-es-an)
 4. [Tagesordnung, Unterlagen, Argumente: Wie bereite ich mich konkret vor?](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#tagesordnung-unterlagen-argumente-wie-bereite-ich-mich-konkret-vor)
 5. [Im Saal ist Ihre Stimme Macht – wie setzen Sie sie richtig ein?](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#im-saal-ist-ihre-stimme-macht-wie-setzen-sie-sie-richtig-ein)
 6. [FAQ](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#faq)
 7. [Take-Aways](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#take-aways)
 8. [Fazit](https://www.bohei-rae.de/eigentuemerversammlung-weg-richtig-vorbereiten/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Prüfen Sie Einladung und Tagesordnung nach § 24 WEG sofort, da sie wichtig für
   die Wirksamkeit späterer Beschlüsse sind.
 * Analysieren Sie Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und geplante Maßnahmen und 
   formulieren Sie präzise Fragen.
 * Nutzen Sie Ihr Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht sowie das Einsichtsrecht in Unterlagen,
   um Ihren Einfluss geltend zu machen. 
 * Bei Fehlern bleibt die Anfechtung binnen eines Monats nach § 46 WEG möglich.

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## Was darf ich eigentlich – und was nicht? Ihre Rechte als WEG-Eigentümerin oder -Eigentümer

INFOBOX:

Das Stimmrecht in der WEG gibt Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin das Recht,
in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren abzustimmen. Grundsätzlich 
gilt das Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer
hat eine Stimme, unabhängig von Wohnungsgröße oder Anzahl der Einheiten. Abweichende
Regelungen, etwa nach Miteigentumsanteilen, können in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
vereinbart sein. Ein Stimmrechtsausschluss kommt nur in eng begrenzten Fällen nach§
25 Abs. 4 WEG in Betracht.

Als Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümerin verfügen Sie in der Eigentümerversammlung
über **umfassende Mitwirkungsrechte**. Trotz ihrer gleichen Bewandtnis haben die**
Rechte** unterschiedliche Funktionen. Denn nicht jedes Recht führt automatisch zur
Stimmabgabe. Und nicht jede Einschränkung betrifft alle Bereiche gleichermaßen. 

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### Teilnahmerecht

Das Teilnahmerecht gibt Ihnen das **Recht, an der Eigentümerversammlung persönlich
teilzunehmen** und den Ablauf zu verfolgen. Sie dürfen anwesend sein, auch wenn 
Sie sich nicht aktiv äußern. Das Recht besteht unabhängig davon, ob Sie Ihr Stimmrecht
ausüben oder auf einen Vertreter übertragen haben. Selbst bei einem gesetzlich vorgesehenen
Stimmrechtsausschluss bleibt das Recht zur Anwesenheit bestehen. Die Grundlage ergibt
sich aus § 24 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WEG.

### Rederecht

Das Rederecht erlaubt Ihnen, sich in der Versammlung **zu äußern, Fragen zu stellen,
Anträge einzubringen und an Diskussionen mitzuwirken**. Es dient der Meinungsbildung
und der Vorbereitung von Beschlüssen. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin
kann Beiträge aus Gründen der Ordnung begrenzen, jedoch kein willkürliches Redeverbot
aussprechen.

### Stimmrecht

Das Stimmrecht berechtigt Sie zur **aktiven Mitentscheidung bei Beschlussfassungen**.
Grundsätzlich gilt nach § 25 Abs. 2 WEG das Kopfprinzip, wonach jeder Eigentümer
und jede Eigentümerin eine Stimme hat. Abweichende Regelungen können sich aus der
Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ergeben. Das Stimmrecht kann unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen sein, etwa bei besonderen Interessenkonflikten
gemäß § 25 Abs. 4 WEG. Im Unterschied zum Teilnahme- und Rederecht wirkt sich die
Stimmabgabe unmittelbar auf das Beschlussergebnis aus.

Im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung ist zudem die **Stimmrechtsvollmacht**
zu nennen. Diese erleichtert es Ihnen, in der Eigentümerversammlung **wirksam mitzuentscheiden**,
auch wenn Sie **selbst verhindert sind**. Maßgeblich ist § 25 Abs. 3 WEG. In der
Praxis kommt es vor allem darauf an, dass die Vollmacht formal korrekt erstellt,
rechtzeitig vorgelegt und mit den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abgestimmt ist.

**Voraussetzungen einer wirksamen Stimmrechtsvollmacht**

 * Textform nach § 25 Abs. 3 WEG
 * Angaben zu Vollmachtgeber bzw. -geberin, Bevollmächtigtem oder Bevollmächtigter
   und betroffener WEG
 * Datumsangabe und Zuordnung zur konkreten Versammlung
 * Vorlage vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter bzw. -leiterin oder
   Verwalter bzw. Verwalterin

Bei mehreren Vollmachten zählt die **zuletzt erteilte Vollmacht**.

**Typische Grenzen der Stimmrechtsvollmacht**

 * Einschränkungen durch Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung, etwa zulässige
   Bevollmächtigte oder Höchstzahl von Vertretungen pro Person
 * Zurückweisung bei formalen Mängeln oder Überschreitung interner Vertretungsgrenzen
 * Weisungen in der Vollmacht binden den Bevollmächtigten im Innenverhältnis, die
   Stimmabgabe in der Versammlung bleibt nach außen wirksam
 * Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 4 WEG wirkt unabhängig von einer Vollmacht

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## Die Einladung – kleines Dokument, große Wirkung: Worauf kommt es an?

Hätten Sie gedacht, dass die **Einladung zur Eigentümerversammlung** darüber entscheidet,
ob spätere **Beschlüsse rechtlich Bestand** haben? Dazu reicht schon ein formaler
Fehler aus.

### Formale Anforderungen an die Einladung 

 * **Textform gemäß § 24 Abs. 3 WEG****Einladung per Brief, E-Mail, Fax oder über
   ein Eigentümerportal mit Benachrichtigung.
 * **Mindestfrist von drei Wochen gemäß § 24 Abs. 3 WEG****Zugang spätestens drei
   Wochen vor Beginn der Versammlung. Nur bei besonderer Dringlichkeit kommt eine
   kürzere Frist in Betracht.
 * **Vollständige Angaben zu Ort, Zeit und Tagesordnung****Datum, Uhrzeit, genaue
   Adresse sowie sämtliche Beschlusspunkte müssen benannt sein.
 * **Einberufungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WEG****Regelmäßig lädt der Verwalter
   bzw. die Verwalterin ein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch der oder
   die Beiratsvorsitzende oder Eigentümer und Eigentümerinnen mit mehr als 25 % 
   der Miteigentumsanteile die Versammlung einberufen.

Gut zu wissen: Eine fehlerhafte oder verspätete Einladung führt in der Praxis meist
zur **Anfechtbarkeit**, **nicht** aber automatisch zur **Nichtigkeit**. Die **Anfechtung**
muss **innerhalb eines Monats** nach Beschlussfassung erfolgen (§ 46 Abs. 2 WEG).
Wesentlich ist, ob der Mangel das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben kann. Bei**
schwerwiegenden oder systematischen Verstößen** kommt ausnahmsweise auch eine Nichtigkeit
in Betracht.

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## Tagesordnung, Unterlagen, Argumente: Wie bereite ich mich konkret vor?

Nutzen Sie dazu am besten die nachfolgende Schritt-für-Schritt-Anleitung.

**1. Einladung sofort prüfen****Kontrollieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort und die vollständige
Tagesordnung. Markieren Sie Tagesordnungspunkte (TOPs) mit finanzieller Auswirkung,
die auch Sie betreffen, wie Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und
größere Instandsetzungen.

**2. Tagesordnung priorisieren****Ordnen Sie die TOPs nach Bedeutung für Sie. Oben
stehen meist Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, größere Vergaben und alles, was 
dauerhaft Kosten oder Regeln verändert.

**3. Jeden TOP in einen Klartext-Satz übersetzen****Schreiben Sie zu jedem wichtigen
Punkt einen Satz, was beschlossen werden soll. Beispiel Heizungssanierung: „Beschluss
über Auftrag und Kostenrahmen für Austausch der Heizungsanlage.“

**4. Informationslücken notieren****Halten Sie pro TOP fest, was Ihnen fehlt, etwa
Kostenrahmen, Angebote, Leistungsbeschreibung, Alternativen, Zeitplan, Folgekosten,
Finanzierung aus Rücklage oder Sonderumlage.

**5. Pro TOP zwei bis drei präzise Fragen formulieren****Fragen Sie so, dass eine
konkrete Antwort möglich ist. Beispiel: „Welche Vergleichsangebote liegen vor und
worin unterscheiden sie sich im Leistungsumfang?“ oder „Welche Rücklagenentnahme
ist vorgesehen und wie hoch bleibt der Endbestand?“

**6. Unterlagen vollständig zusammentragen****Nehmen Sie die Dokumente, die Sie 
für Ihren Abgleich brauchen, mit. Dazu gehören:

 * Jahresabrechnung
 * Einzelabrechnung
 * Wirtschaftsplan
 * Rücklagenübersicht
 * Belegliste
 * Angebote
 * Gutachten
 * Protokoll der letzten Versammlung
 * Teilungserklärung
 * Gemeinschaftsordnung

**7. Zahlenabgleich in 20 Minuten durchführen****Prüfen Sie bei der Jahresabrechnung
Plausibilität der Gesamtsummen, den Verteilungsschlüssel und Ihre Einzelabrechnung.
Beim Wirtschaftsplan vergleichen Sie die wichtigsten Positionen mit dem Vorjahr 
und achten auf Rücklagenzuführung und Hausgeldhöhe.

**8. Fehlende Unterlagen vorab anfordern und dokumentieren****Bitten Sie die Verwaltung
rechtzeitig um fehlende Angebote, Belege oder Erläuterungen. Halten Sie die Anfrage
schriftlich fest, damit Sie in der Versammlung darauf Bezug nehmen können.

**9. Eigene Anträge vorbereiten****Wenn Sie einen Punkt ergänzen oder eine andere
Beschlussfassung möchten, formulieren Sie einen kurzen Antrag. Typisch sind Vertagungen
bis zur Vorlage von Vergleichsangeboten, Beschluss über Einholung eines Gutachtens
oder Nachbesserung der Abrechnung.

**10. Mit anderen Eigentümern kurz abstimmen****Sprechen Sie mit Eigentümern und
Eigentümerinnen, die ähnliche Interessen haben. Eine gemeinsame Richtung sorgt für
Mehrheiten, gerade bei Korrekturen, Vertagungen oder Prüfaufträgen.

**11. In der Versammlung strukturiert vorgehen****Arbeiten Sie TOP für TOP ab, stellen
Sie Ihre vorbereiteten Fragen und verlangen Sie konkrete Antworten. Bitten Sie darum,
dass wesentliche Einwände und Antworten ins Protokoll aufgenommen werden.

**12. Abstimmen erst nach Klärung der Kernpunkte****Geben Sie Ihre Stimme erst ab,
wenn Kosten, Umfang, Finanzierung und Beschlusstext klar sind. Bei Unklarheiten 
zielt Ihre Beschlussalternative auf Vertagung oder Ergänzung der Unterlagen.

**Bonustipp:** Nehmen Sie eine Ein-Seiten-Notiz mit, auf der pro wichtigem TOP drei
Zeilen stehen: 

 * Ziel des Beschlusses
 * Ihre zwei Kernfragen
 * Ihre Beschlussalternative

Damit bleiben Sie auch unter Zeitdruck handlungsfähig. 

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## Im Saal ist Ihre Stimme Macht – wie setzen Sie sie richtig ein?

In der Eigentümerversammlung gilt grundsätzlich das **Kopfprinzip** nach **§ 25 
Abs. 2 WEG**. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer und jede Eigentümerin **eine Stimme**,
unabhängig von Wohnungsgröße oder Miteigentumsanteilen, hat. Gehört eine Einheit
mehreren Personen, wird **einheitlich** abgestimmt. Allerdings können auch abweichende
Stimmrechtsregeln wie das Objektprinzip oder das Wertprinzip in der Gemeinschaftsordnung
geregelt sein. Die Versammlung gilt als **beschlussfähig**, auch wenn nur eine Person
anwesend ist.

### Welche Mehrheiten brauchen Beschlüsse?

Für viele Beschlüsse reicht die **einfache Mehrheit**. Entscheidend ist dann, dass
mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Daneben gibt es Beschlüsse, die höhere
Anforderungen stellen. Bei einer **qualifizierten Mehrheit** kommt es sowohl auf
die Zahl der Stimmen als auch auf Miteigentumsanteile an. Bei einer **doppelt qualifizierten
Mehrheit** steigen die Hürden nochmals, was vor allem bei weitreichenden Maßnahmen
relevant wird. In einzelnen Fällen verlangt das Gesetz auch eine **Einstimmigkeit**,
beispielsweise wenn Sonderrechte oder besonders weitgehende Änderungen beschlossen
werden sollen.

### Wie stelle ich Anträge richtig?

Als Eigentümer oder Eigentümerin können Sie **Anträge in der Versammlung** einbringen.
In der Praxis lohnt sich die Vorbereitung in **Textform**. Ein strukturiert formulierter
Antrag **erleichtert** die **Abstimmung** und **verhindert Missverständnisse**. 
Wichtig ist eine eindeutige Beschlussformulierung, damit am Ende feststeht, worüber
abgestimmt wurde und was genau gelten soll.

### Warum eine Protokollierung konsequent einfordern?

Achten Sie darauf, dass die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse korrekt in der **
Niederschrift festgehalten** werden. Wesentlich sind dabei der genaue Antrag, das
Abstimmungsergebnis und die Gegenstimmen. Bemerken Sie Fehler, sprechen Sie diese
sofort an und verlangen Sie eine Berichtigung oder Ergänzung, damit Ihre Einwände
später verwertbar sind.

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## FAQ

### Kann ich jemanden zur Eigentümerversammlung schicken, wenn ich selbst verhindert bin?

Sie können Ihr Stimmrecht durch Vollmacht auf eine andere Person übertragen (§ 25
Abs. 3 WEG). Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden. Prüfen Sie zusätzlich
die Gemeinschaftsordnung, da sie den Kreis zulässiger Vertreter einschränken kann.

### Was passiert, wenn die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde?

Wird die gesetzliche Frist missachtet, sind die gefassten Beschlüsse in der Regel
anfechtbar, jedoch nicht automatisch unwirksam. Voraussetzung ist, dass der Fristverstoß
geeignet war, Ihre Teilnahme oder Vorbereitung zu beeinträchtigen. Die Anfechtung
muss fristgerecht erfolgen.

### Wie lange im Voraus muss ich die Einladung erhalten?

Die Einladung muss Ihnen spätestens drei Wochen vor Beginn der Versammlung zugehen(§
24 Abs. 3 WEG). Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Versanddatum. Nur bei besonderer
Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.

### Bin ich verpflichtet, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen?

Es besteht keine gesetzliche Teilnahmepflicht. Allerdings verzichten Sie beim Fernbleiben
auf unmittelbaren Einfluss auf Beschlüsse. Bei wichtigen Tagesordnungspunkten empfiehlt
sich zumindest die Vertretung durch Vollmacht.

### Kann ich nachträglich gegen einen Beschluss vorgehen?

Sie können einen Beschluss durch Anfechtungsklage beim Amtsgericht überprüfen lassen(§
46 WEG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und
innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Erfolgt keine fristgerechte Anfechtung,
wird der Beschluss bestandskräftig.

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## Take-Aways

 * Prüfen Sie die Einladung sofort auf Textform, Frist von drei Wochen, Ort, Zeit
   und konkrete Tagesordnung nach § 24 Abs. 3 WEG.
 * Fordern Sie fehlende Unterlagen vor der Versammlung an und nutzen Sie Ihr Einsichtsrecht
   in Verwaltungsunterlagen nach § 18 Abs. 4 WEG.
 * Priorisieren Sie Tagesordnungspunkte mit Geldfolgen wie Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan,
   Rücklagen, Sonderumlagen und größere Vergaben.
 * Formulieren Sie pro wichtigem TOP zwei bis drei konkrete Fragen zu Kosten, Leistungsumfang,
   Alternativen, Finanzierung und Zeitplan.
 * Bringen Sie eigene Anträge möglichst vorab in Textform ein und formulieren Sie
   den Beschluss klar und abstimmungsfähig nach § 23 Abs. 2 WEG.
 * Nutzen Sie eine Stimmrechtsvollmacht in Textform nach § 25 Abs. 3 WEG, wenn Sie
   selbst verhindert sind, und prüfen Sie Einschränkungen in der Gemeinschaftsordnung.
 * Verlangen Sie die Protokollierung wesentlicher Einwände und Abstimmungsergebnisse.

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## Fazit

Machen Sie sich bewusst, dass die Eigentümerversammlung das **zentrale Entscheidungsorgan
Ihrer WEG** ist. Hier werden Beschlüsse gefasst, die Ihr Eigentum wirtschaftlich
und rechtlich unmittelbar betreffen. **Eine gute Vorbereitung** bedeutet daher auch,
Ihre **Mitwirkungsrechte** bewusst zu nutzen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Einladung ordnungsgemäß ist, ein Beschluss rechtssicher
gefasst wurde oder Ihre Rechte als Eigentümer oder Eigentümerin gewahrt bleiben,
unterstütze ich Sie gern.

Unsere **Kanzlei in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf** berät Sie individuell zu
Ihren Rechten und Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft, prüft Beschlüsse
und begleitet Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Vereinbaren Sie Ihr unverbindliches
Erstgespräch, damit Sie in der nächsten Eigentümerversammlung nicht nur anwesend
sind, sondern **gut vorbereitet entscheiden**.

## Beitragsnavigation

[WEG-Jahresabrechnung verstehen: Worauf Eigentümer achten sollten](https://www.bohei-rae.de/weg-jahresabrechnung-verstehen-eigentumer-tipps/)

[Abmahnung im Mietrecht – wann sie droht und was jetzt zu tun ist](https://www.bohei-rae.de/abmahnung-mietrecht-gruende-konsequenzen/)