Title: Haustiere trotz Verbot: Welche Strafen drohen Mieterinnen und Mietern?
Author: RegioHelden
Published: 19. Oktober 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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# Haustiere trotz Verbot: Welche Strafen drohen Mieterinnen und Mietern?

 Veröffentlicht am 19. Oktober 20217. Februar 2024

Tiere gehören für viele Mieterinnen und Mieter zu wichtigen Begleitern, die den 
Alltag um ein Vielfaches bereichern. Logischerweise möchten sie diese auch bei sich
in der Wohnung haben und ihnen ein Zuhause bieten. Dies kann bei einem **Mietobjekt**
jedoch in einigen Fällen zu Schwierigkeiten führen. Wir von der Kanzlei Rechtsanwalt
Uwe Heichel klären Sie über die Regelungen in diesem Bereich auf und verraten Ihnen
außerdem, welche Strafen bei einer **Haltung ohne Erlaubnis** zu erwarten sind. 

## Generelles Verbot für Haustiere unzulässig 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1993 hat sich die Regelung bezüglich
eines möglichen Verbots von Haustierhaltung grundlegend geändert. **Kleintiere**
dürfen demnach auch **ohne Erlaubnis** des Vermieters oder der Vermieterin gehalten
werden. Hierbei ist es im Übrigen auch unerheblich, ob die Vermietenden dies im 
Vertrag vorher verboten hatten. Zu der Gruppe der Kleintiere gehören unter anderem:

 * Wellensittiche 
 * Hamster
 * Kaninchen
 * Mäuse
 * Meerschweinchen 

Daraus ergibt sich, dass Sie in einem solchen Fall auch **keine Strafe** zu erwarten
haben. Wenn Sie eines der oben genannten Tiere halten möchten, können Sie dies jederzeit
und auch Monate bzw. Jahre nach Einzug unangemeldet tun. 

## Katzen, Hunde und Exoten: ein Sonderfall 

![Hund, Katze, Nagetiere](https://www.bohei-rae.de/wp-content/uploads/sites/5970/
2022/11/haustiere_neu.jpg)

© DoraZett – stock.adobe.com

Von den sogenannten Kleintieren grenzt der BGH jedoch explizit **Hunde und Katzen**
ab. Die Vierbeiner fallen nicht mehr in diese Kategorie, sodass sich hier andere
Regelungen ergeben. So erklärte der BGH hier ein generelles Verbot, das im Mietvertrag
vorgeschrieben ist, ebenso für unzulässig. Dennoch dürfen Vermietende hier eine **
Einzelfallentscheidung** treffen. Bei der Abwägung sind nicht nur die Interessen
des (potenziellen) Haustierbesitzers oder der Haustierbesitzerin zu berücksichtigen,
sondern ebenso die der restlichen Mietparteien. Auch die Belange des Vermieters 
oder der Vermieterin dürfen hier einbezogen werden. Entsprechendes gilt im Übrigen
bei **exotischen Tieren** wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen. 

## Ausführliche Begründung bei Ablehnung notwendig 

Für eine explizite Ablehnung besteht jedoch auch bei Hunden, Katzen und Exoten eine
gewisse Hürde. So dürfen die Vermietenden das Halten dieser Tiere nicht einfach 
grundlos verbieten. Vielmehr ist eine **nachvollziehbare Begründung** vonnöten. 
Etwaige Zweifel lassen sich unter Umständen auch mit einer Tierhaftversicherung 
ausräumen, sodass alle Parteien in einem Schadensfall abgesichert sind. Im konkreten
Fall kann es zudem sinnvoll sein, **anwaltliche Beratung** in Anspruch zu nehmen.

## Bei Haltung trotz Verbot: Kündigung möglich 

Sollten ein Mieter oder eine Mieterin ein Haustier trotz Verbot halten, bedarf es
zunächst einer **expliziten Unterlassungsaufforderung**. Aus dieser muss klar ersichtlich
sein, dass auf eine weitere Haltung des Tieres verzichtet werden soll. Grundsätzlich
ist zu empfehlen, spätestens zu diesem Zeitpunkt eine **Einigung** mit dem Vermieter
oder der Vermieterin zu erzielen. Besteht ein wirksamer Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag
und ist die Begründung zulässig, kann sich nach Mahnungen tatsächlich ein **Kündigungsgrund**
ergeben. 

## Tierhaltung trotz Verbot: Es kommt auf den Einzelfall an 

Diese allgemeinen Grundsätze können natürlich nicht die besonderen Umstände des **
Einzelfalls **würdigen. Aufgrund von Besonderheiten wie beispielsweise der Hunderasse,
der Wohnungsausstattung oder der Eignung als Haustierbesitzer bzw. Haustierbesitzerin
können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Wir von der Kanzlei Rechtsanwalt
Uwe Heichel aus Berlin stehen Ihnen gerne für eine **rechtliche Beratung** zur Verfügung.

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