Title: Räumungsverfahren verstehen: Ein Leitfaden für Vermieter und Mieter
Published: 2. Mai 2024

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# Räumungsverfahren verstehen: Ein Leitfaden für Vermieter und Mieter

 Veröffentlicht am 2. Mai 20242. Mai 2024

Das Thema Räumungsverfahren spielt im Mietrecht eine wichtige Rolle. Nach dem **
Ende des Mietverhältnisses** ist der Mieter bzw. die Mieterin nach § 546 BGB dazu
verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Dies bedeutet konkret, dass der Vermieter
bzw. die Vermieterin einen **Anspruch** darauf hat, dass der oder die Mietende die
Wohnung freiwillig unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses räumt und in**
vertragsgemäßem Zustand** herausgibt. 

Weigert sich der Mieter bzw. die Mieterin jedoch, die Wohnung zu räumen oder zu 
übergeben, kann der oder die Vermietende ihn bzw. sie auf die **Räumung der Wohnung**
verklagen. Wie dieses Räumungsverfahren genau abläuft, welche rechtlichen Grundlagen
zu beachten sind und welche Rechte und Pflichten für die Parteien gelten, erfahren
Sie hier. 

![Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage](https://www.
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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Grundlagen des Räumungsverfahrens](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#grundlagen-des-raeumungsverfahrens)
 3. [Ablauf eines Räumungsverfahrens](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#ablauf-eines-raeumungsverfahrens)
 4. [Rechte und Pflichten des Vermieters](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#rechte-und-pflichten-des-vermieters)
 5. [Rechte und Pflichten des Mieters](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#rechte-und-pflichten-des-mieters)
 6. [Fazit](https://www.bohei-rae.de/leitfaden-raeumungsverfahren/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter bzw. die Vermieterin 
   einen Anspruch auf Räumung der Wohnung. 
 * Zuvor muss allerdings eine Kündigungs- bzw. Räumungsfrist gewährt werden. 
 * Ist die Klage erfolgreich, kann die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher bzw.-
   vollzieherin geräumt werden. 

## Grundlagen des Räumungsverfahrens

Grundsätzlich gilt die Wohnung im Sinne des BGB als geräumt, wenn der oder die Mietende
alle seine bzw. ihre Möbel und Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat. Herausgegeben
wird die Wohnung, sobald er bzw. sie dem Vermieter oder der Vermieterin **sämtliche
Schlüssel** zu der Wohnung übergeben hat. Erfolgt keine freiwillige Räumung seitens
des Mieters bzw. der Mieterin, kann der oder die Vermietende auf die Räumung der
Mietwohnung klagen. 

Allerdings muss dem oder der Mietenden zuvor eine **angemessene Frist zur Räumung**
eingeräumt worden sein. Diesbezüglich ist zwischen der fristlosen Kündigung der 
Wohnung und der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden: Bei **ordentlicher Kündigung**
des Mietverhältnisses ist eine **Kündigungsfrist** zu beachten, die sich nach der
Dauer des Mietverhältnisses richtet. Nach § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
zulässig. Demgegenüber steht die **fristlose Kündigung**, in der eigenständig eine
angemessene Räumungsfrist benannt werden kann. In der Regel wird diese sehr kurz,
sprich mit wenigen Tagen, angesetzt. 

## Ablauf eines Räumungsverfahrens

Zunächst muss die Wohnung wirksam, das heißt **schriftlich** und unter Angabe des**
Kündigungsgrundes** gekündigt werden. Für die Klage auf Räumung ist es erforderlich,
dass der Mieter bzw. die Mieterin trotz erhaltener Kündigung und nach Ablauf der
Kündigungs- bzw. Räumungsfrist nicht auszieht. 

Daran anschließend kann durch Gespräche oder Vermittlungen zwischen den Parteien
eine **außergerichtliche Einigung **angestrebt werden. Ist dies nicht gewünscht 
oder nicht zielführend, muss der oder die Vermietende, um seinen Anspruch durchzusetzen,
den Mietenden oder die Mietende auf Räumung verklagen. 

Bei fristloser Kündigung kann der Vermieter bzw. die Vermieterin die **Räumungsklage**
sofort erheben. Anders verhält es sich bei der ordentlichen Kündigung: Hier muss
der Vermieter bzw. die Vermieterin zunächst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten.

Wird die Räumungsklage vor Gericht zugelassen, wird sie dem Mieter bzw. der Mieterin
zugestellt. Anschließend kommt es zu einem **Gerichtstermin**, bei dem beide Parteien
ihre Positionen darlegen und beweisen müssen. Das Gericht fertigt im Anschluss sein
Urteil, welches den Parteien ebenfalls zugestellt wird. Danach wird das Urteil nach
vier Wochen rechtskräftig. 

Bei Klageabweisung wird die Kündigung des Vermieters bzw. der Vermieterin unwirksam,
bei Klageerfolg erhält der Vermieter bzw. die Vermieterin einen **Räumungstitel**,
durch den die Räumung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Zu beachten
ist dabei, dass zwischen der Mitteilung für den Räumungstermin und der Räumung selbst
mindestens drei Wochen liegen müssen. 

![Ein Hausmodell und Hammer symbolisiert die Gesetze zu Zwangsversteigerungen](https://
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## Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter bzw. die Vermieterin hat im Rahmen des Räumungsverfahren das Recht,

 * auf Räumung der Wohnung zu klagen,
 * eine vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels zu beantragen,
 * einen Gerichtsvollzieher bzw. -vollzieherin mit der Räumung der Wohnung zu beauftragen.

Hinsichtlich des letzten Punktes ist es sogar essentiell, dass der oder die Vermietende
einen Gerichtsvollzieher bzw. -vollzieherin mit der Räumung beauftragt. Der Vermieter
bzw. die Vermieterin darf die Wohnung **nicht selbst räumen**, die Schlösser austauschen
oder gar Strom oder Wasser abstellen. Zudem sollte die Räumungsfrist bei fristloser
Kündigung **angemessen** sein, damit das Verfahren korrekt und fair durchgeführt
wird. Daher gilt auch hier: Je länger die Frist angesetzt wird, desto einfacher 
kann der Mieter bzw. die Mieterin eine **geeignete neue Wohnung** finden und gerät
nicht in die Gefahr der Obdachlosigkeit. 

## Rechte und Pflichten des Mieters

Der Mieter bzw. die Mieterin wiederum hat das Recht, vor allem

 * einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu stellen, um mehr Zeit zu haben,
   eine neue Wohnung zu finden, 
 * Einspruch gegen die Räumungsklage zu erheben oder
 * sich gegen die Räumungsklage zu wehren. 

Um eine **Zwangsräumung** zu vermeiden, haben Mieter und Mieterinnen die Möglichkeit,
etwaige **Mietschulden** so schnell wie möglich zu begleichen. Dadurch wird die 
Gefahr der fristlosen Kündigung vermindert. Zudem kann der Mieter bzw. die Mieterin
bei der eingereichten Räumungsklage nach § 721 ZPO einen Antrag auf Setzung einer
angemessenen Räumungsfrist stellen oder **Räumungsschutz** beantragen. Dadurch wird
zwar die Räumung an sich nicht verhindert, allerdings wird dem Mieter bzw. der Mieterin
mehr Zeit bis zum Auszug verschafft. 

## Fazit

Ein Räumungsverfahren ist ein belastendes Thema sowohl für den oder die Vermietende
als auch für den oder die Mietende. Dabei spielen, wie dargestellt, beide **widerstreitenden
Interessen **eine wichtige Rolle. Als erfahrener [Rechtsanwalt für Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
unterstütze ich Sie dabei, Ihren Anspruch als Vermieter bzw. Vermieterin auf **Räumung**
geltend zu machen. Als Mieter bzw. Mieterin verteidige ich Sie im Räumungsverfahren
und versuche gemeinsam mit Ihnen, die **Räumungsklage** in Ihrem Interesse abzuwenden.
Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Informationen. 

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[Schimmelbefall in der Mietwohnung: Wer trägt die Verantwortung?](https://www.bohei-rae.de/schimmelbefall-mietwohnung-rechte/)