Title: Kinderlärm
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 29. August 2025

---

# Kinderlärm stört Sie oder die Nachbarschaft? Diese Rechte haben Sie als Mieter und Mieterinnen

Lärm führt immer wieder zu **Streit zwischen Mietern** und Mieterinnen. Für Kinder
gelten besondere Regelungen, über die Sie im folgenden Text umfassend informiert
werden. Kinder genießen größere Freiheiten als Erwachsene, dürfen jedoch auch nicht
immer unbegrenzt laut sein. Ab welchem Punkt **Kinderlärm gesetzlich verboten** 
ist, hängt stark vom** Alter der Kinder** ab, denn es wird davon ausgegangen, dass
sie mit zunehmendem Alter Grenzen bezüglich der Lautstärke immer besser verstehen
und einhalten können. Lassen Sie sich von Uwe Heichel, [Rechtsanwalt für Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md),
dazu beraten.

Ich berate Sie umfassend zu der aktuellen Rechtslage!
Tel.: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kinderlaerm/+49308826143?output_format=md)

## Warum ist Kinderlärm anders als andere Lärmbelästigungen?

Im Gegensatz zum Lärm einer Baustelle** muss Kinderlärm in einem gewissen Rahmen
toleriert werden** und kann auch kein Kündigungsgrund für Nachbarinnen und Nachbarn
sein. Kinderlärm ist laut Gesetz keine „schädliche Umwelteinwirkung“. Das liegt 
daran, dass Kinder und Familien rechtlich einen besonderen Schutz erhalten und Eltern
davon abgesehen auch nur in begrenztem Umfang dazu in der Lage sind, den Lärm ihrer
Kinder zu beeinflussen. Sicher kennen Sie es aus eigener Erfahrung, dass kleine 
Kinder beim Spielen nicht von lautem Lachen abzuhalten sind und dass Babys vor allem,
wenn sie nachts aufwachen, häufig zu schreien beginnen. Könnten Eltern das verhindern,
würden sie das sicher schon aus eigenem Interesse tun. Dementsprechend ist auch 
die Nachbarschaft zur Rücksichtnahme angehalten und können eine vollkommen ungestörte
Ruhe nicht erzwingen.

## Pflichten von Eltern und Kindern

Eltern sollten grundsätzlich versuchen, die eigenen Kinder zum ruhigen Spielen und
rechtzeitigen Zubettgehen zu bewegen. **Nachtruhe und Rücksichtnahme** werden daher
in gewissem Ausmaß auch von Kindern erwartet. Aber gerade Babys und Kleinkinder 
können nicht oder nicht voll und ganz verstehen, warum sie leise sein sollen. Kinder
können außerdem ihre emotionalen Impulse erst wenig oder noch gar nicht kontrollieren
und sich daher in vielen Fällen schlichtweg nicht beherrschen. Da sich diese Fähigkeit
in der kindlichen Entwicklung jedoch immer stärker ausbildet, kann sie in dieser
Hinsicht mit zunehmendem Alter immer mehr von einem Kind erwartet werden.

![Belästigung durch Kinderlärm in Berlin](https://www.bohei-rae.de/wp-content/uploads/
sites/5970/2021/08/kinderlaerm-frau-schreit-berlin.jpg)

## Manchmal geht die Belastung über „üblichen Kinderlärm“ hinaus

Generell dürfen Kinder also Lärm machen. Lösen Kinder eine Lärmbelästigung durch
ein **bewusst rücksichtsloses Verhalten** aus, welches verhindert werden könnte,
können Sie jedoch rechtlich dagegen vorgehen. Zu so einem vermeidbaren Verhalten
zählt unter anderem Folgendes:

 * Ein langanhaltendes Fahren mit dem Bobbycar in oberen Stockwerken
 * Ein langanhaltendes Prellen eines Balls auf Böden oder an Wänden des Hauses
 * Das Springen von Möbeln

In Zweifelsfällen kann es für Sie sinnvoll sein, sich an eine Fachanwältin oder 
einen** Fachanwalt** zu wenden, die Sie **kompetent zur Rechtslage beraten** können.
Im Allgemeinen empfiehlt es sich sowohl für Elternteile als auch für Nachbarn und
Nachbarinnen, **Rücksicht auf das Wohlbefinden der anderen** zu nehmen. So können
Sie Konflikte am leichtesten umgehen.

## FAQ Kinderlärm

Was gilt als normaler Kinderlärm?

Familien und Kinder werden vom Gesetzgeber besonders geschützt, weswegen Kinderlärm
laut Gesetz grundsätzlich **keine „schädliche Umwelteinwirkung“** darstellt. Nachbarn
und Nachbarinnen müssen lärmende Kinder daher in bestimmten Maßen tolerieren. Das
liegt insbesondere auch daran, dass Eltern das Geschrei von Babys oder den Spiel-
und Bewegungsdrang von Kindern nur in bestimmten Maßen unterbinden können. Verursachen
Kinder dagegen **bewusst rücksichtslos Lärm**, den Eltern verhindern könnten, übersteigt
dies den normalen oder üblichen Kinderlärm. Beispiele hierfür sind insbesondere 

 * andauerndes Herumspringen,
 * lautes und langanhaltendes Ballspielen in der Wohnung oder
 * mehrstündiges, lautstarkes Schlagzeugspielen.

Für die Grenzziehung zwischen normalem und übermäßigem Kinderlärm sind auch die 
Ruhezeiten relevant. Grundsätzlich ist Lärm in der **Nachtruhe zwischen 22 Uhr und
6 Uhr** zu vermeiden. Hierbei gelten strengere Maßstäbe, je älter und damit verständiger
Kinder sind.

Ist eine Kündigung wegen Kinderlärm möglich?

Da normaler Kinderlärm als **„vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“** gilt, müssen
ihn Nachbarn und Nachbarinnen und damit auch Vermietende in bestimmten Maßen hinnehmen.
Tolerieren Eltern aber beispielsweise regelmäßig mutwillige Lärmverursachung durch
die Kinder über einen erheblichen Zeitraum, können Vermietende die Eltern **zunächst
abmahnen** und bei wiederholtem Fehlverhalten den Mietvertrag kündigen. Dafür ist
aber ein **erhebliches Fehlverhalten** erforderlich, wie beispielsweise häufiges
lautes Toben der Kinder in den Nachtstunden. Ob ein solches erhebliches Fehlverhalten
vorliegt, sollten Sie von einem erfahrenen [Anwalt oder Anwältin für Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
prüfen lassen.

Gibt es Unterschiede in der Regelung von Kinderlärm in Mietwohnungen und Eigentumswohnungen?

Die vorstehenden Grundsätze zur Zulässigkeit von Kinderlärm gelten grundsätzlich**
für Miet- und Eigentumswohnungen gleichermaßen**. Nur bei rücksichtslosem Verhalten
der Eltern können Nachbarn und Nachbarinnen gegen den Kinderlärm vorgehen und einen
Anspruch auf Unterlassung der Ruhestörung gegen die Eltern geltend machen.

Ist es möglich, eine Wohnung aufgrund von Kinderlärm zu kündigen?

Fühlen sich Mieter und Mieterinnen vom Lärm der Nachbarskinder belästigt, können
sie im ersten Schritt versuchen, eine **Mietminderung **gegen ihren Vermieter oder
ihre Vermieterin durchzusetzen. Hierfür empfiehlt es sich, ein detailliertes **Lärmprotokoll**
zu erstellen, das folgende Angaben enthält:

·      Art des Lärms,

·      Tageszeit sowie 

·      Dauer und Frequenz der Lärmbelästigung.

Andere Nachbarn und Nachbarinnen sollten die im Lärmprotokoll festgehaltenen Angaben
bezeugen können.

Erreicht die Lärmbelästigung ein Ausmaß, das die **Gesundheit der Mietpartei gefährdet**,
ist auch eine fristlose Kündigung der Wohnung denkbar. Eine Gesundheitsgefährdung
kommt vor allem bei **regelmäßiger, erheblicher, nächtlicher Lärmbelästigung** in
Betracht. Vorrangig sollten Mieter und Mieterinnen aber den Lärm dem Vermieter oder
der Vermieterin melden und sein bzw. ihr Einschreiten abwarten.

Wie kann man eine gute Nachbarschaft trotz Kinderlärm aufrechterhalten?

Wenn Sie sich durch Kinderlärm in Ihrer Nachbarschaft gestört fühlen, sollten Sie
zunächst immer das **persönliche Gespräch** suchen. Viele Eltern wissen gar nicht,
wie hellhörig ihre Wohnung ist und welche Lautstärke das Toben Ihrer Kinder erreicht.
Gleichzeitig sollten auch Eltern versuchen, Rücksicht auf ihre Nachbarn und Nachbarinnen
zu nehmen. Durch diese Schritte lässt sich häufig schon eine **schnelle, unkomplizierte
und vor allem einvernehmliche Lösung** finden. Ich berate Sie gerne umfassend zu
einem sinnvollen und effizienten Vorgehen.

Kommen Sie zu uns!

Als Anwälte in Wilmersdorf vertreten wir engagiert Ihre Interessen in Berlin Charlottenburg-
Wilmersdorf und streiten für Ihr Recht!

Tel.: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kinderlaerm/+49308826143?output_format=md)

### Kontaktieren Sie mich!

   Name

   Telefon

   E-Mail

Nachricht

  Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten (Angaben,
Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme, Referrer-URL, Browsertyp, IP-Adresse) zum
Zweck der Kontaktaufnahme und Werbewirksamkeitsermittlung erkläre ich mich einverstanden.
Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie werden umgehend kontaktiert.

---

### Ihre Vorteile

 * Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht
 * Langjährige Erfahrung
 * Kompetente Betreuung und Beratung

---

### Meine Bürozeiten

| Mo.–Fr. | 10:00–18:00 Uhr |

---

### Hier finden Sie mich

Rechtsanwalt Uwe Heichel
Bertha-Benz-Straße 510557 Berlin

Telefon: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kinderlaerm/+49308826143?output_format=md)

Fax: 030 – 881 36 10E-Mail: [info@bohei-rae.de](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kinderlaerm/info@bohei-rae.de?output_format=md)
Direktkontakt via Skype: ra.uwe.heichel

 Hier klicken, um den Inhalt von Google Maps anzuzeigen. 
 Erfahren Sie mehr in 
der [Datenschutzerklärung von Google Maps](https://policies.google.com/privacy?hl=de).

   Inhalt von Google Maps immer anzeigen

Als Fachanwalt für [Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
und [Wohnungseigentumsrecht](https://www.bohei-rae.de/wohnungseigentumsrecht/?output_format=md)
stehe ich Ihnen in **Berlin-Wilmersdorf** für rechtliche Anliegen rund um das Thema
Immobilien zur Verfügung. Ich betreue Sie im Rahmen des Maklerrechts, des öffentlichen
und privaten Baurechts sowie des Grundstücks- und Zwangsversteigerungsrechts. Sowohl
Mieter und Vermieter als auch Käufer und Verkäufer erhalten bei mir eine umfassende
Beratung. In unmittelbarer Nähe zum Kurfürstendamm und zum Savignyplatz kümmere 
ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, mich um die Belange und Fragen meiner Mandanten. 
Aus ganz Berlin – von **Mitte über Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-
Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg **sowie **Berlin-
Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg **bis nach **Berlin-
Reinickendorf** – bin ich sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit
dem Pkw schnell erreichbar. Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen!

Erfahren Sie mehr in meinem [Blog](https://www.bohei-rae.de/blog/?output_format=md).