Title: Kündigung
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 10. Oktober 2025

---

# Kündigung Mietvertrag – Hilfe von Ihrem Rechtsanwalt in Berlin

Die rechtlichen Grundlagen eines Mietverhältnisses sind ein komplexes Feld für beide
Parteien, sowohl für Mieter und Mieterinnen als auch für Vermieter und Vermieterinnen.
Vor allem, wenn eine **Kündigung** eingeleitet werden soll, werden häufig **formale
Fehler** aus Unkenntnis begangen und die rechtmäßige Kündigung kann nicht vollzogen
werden.

Das ist oft nicht nur ärgerlich, sondern auch mit einem hohen Aufwand und häufig
auch **großen Kosten** verbunden – egal, ob aufseiten des Mieters bzw. der Mieterin,
die vielleicht schon eine neue Wohnung haben, oder aufseiten des Vermieters bzw.
der Vermieterin, die unter Umständen auf **Mietschulden** sitzenbleiben.

Als Ihr kompetenter [Fachanwalt für Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf stehe ich Ihnen bei allen Rechtsstreitigkeiten
oder Fragen rund um Ihr bestehendes Mietverhältnis bei – damit Sie eine Kündigung
nach dem **geltenden** **Recht** und ohne Stolpersteine und Verzögerungen in die
Wege leiten können. Setzen Sie sich gerne mit Rechtsanwalt Uwe Heichel in Verbindung
und lassen Sie sich beraten.

## Die Kündigung – was Mieter und Vermieter beachten müssen

Als Fachanwalt für **Mietangelegenheiten** bringe ich eine **lange** **Erfahrung**
und eine tiefgehende Kenntnis mit und helfe Ihnen bei Fragen in Sachen **Kündigung**
lösungsorientiert weiter. Im Allgemeinen gilt zuerst einmal: Beim Mieten einer Wohnung
wird ein Vertrag zwischen zwei Parteien meistens auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Im Mietvertrag und im Gesetz verankert ist standardmäßig eine **Kündigungsfrist**
von **drei** **Monaten**. Diese Regelung soll den Mieter bzw. die Mieterin schützen
und ihm bzw. ihr bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters oder der Vermieterin
genügend Zeit geben, neuen Wohnraum zu finden.

Soll das Mietverhältnis aber vorzeitig gekündigt werden, so gibt es auch dafür gesonderte
Regelungen und Möglichkeiten. Hat der Mieter bzw. die Mieterin zum Beispiel bereits
einen möglichen Nachmieter oder eine Nachmieterin zur Hand, kann der Vermieter bzw.
die Vermieterin mit gutem Willen zusagen und die **Kündigungsfrist** **vorzeitig****
beenden** – dazu ist er aber nicht verpflichtet.

Anwälte und Anwältinnen werden häufig genau dann hinzugezogen, wenn eine der beiden
Parteien den Mietvertrag **vorzeitig kündigen** möchte, die andere Seite dies aber
ablehnt. Es kommt immer wieder auch vor, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin
dem Mieter oder der Mieterin schnellstmöglich kündigen möchte.

Das kann verschiedene Gründe haben – von einem angespannten Verhältnis über **Mietschulden**
bis hin zu **Eigenbedarf**. Das Recht zu einer vorzeitigen Kündigung hat der Vermieter
bzw. die Vermieterin allerdings nur in ganz bestimmten Fällen, wie zum Beispiel 
einer **Vertragspflichtverletzung** durch den Mieter bzw. die Mieterin, beispielsweise
bei Nichtzahlung der Miete oder eben bei der [**Eigenbedarfskündigung** ](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/eigenbedarfskuendigung/)
sowie einer möglichen **wirtschaftlichen** **Verwertung** des Mietobjekts.

Die Rechtspraxis sieht **drei **geltende **Gründe **für eine **Kündigung durch den
Vermieter** bzw. die Vermieterin vor:

 * Zahlungsverzug oder unpünktliche Mietzahlungen
 * Vertragsverletzungen (laut gültigem Mietvertrag)
 * Eigenbedarf

Bei der Kündigung schleichen sich aber oft **kleine formale Fehler **ein, die in
der Folge einen großen Schaden anrichten. Auch sind zeitliche Aspekte zu beachten
und Fristen konsequent einzuhalten, sonst ist eine solche Kündigung nicht rechtens
und kann **von der Gegenpartei angefochten **werden.

Natürlich hat auch der Mieter bzw. die Mieterin neben Pflichten auch zahlreiche 
Rechte, die er oder sie bei einer Kündigung durch den Vermieter bzw. die Vermieterin
geltend machen kann. Bei **Eigenbedarfskündigungen** muss dieser bzw. diese zum 
Beispiel, wenn möglich, anderen Wohnraum als **Alternative** anbieten.

Bei der Durchsetzung Ihres Rechts in Sachen Kündigung stehe ich Ihnen jederzeit 
mit meiner **Fachkompetenz** zur Seite. Denn nicht nur die Mietkündigung, auch die
Verteidigung des Mietrechts ist mitunter eine vertrackte Sache, die nicht immer 
reibungslos vonstatten geht. Ich als Ihr** Fachanwal**t bin in Schöneberg, Charlottenburg,
Wilmersdorf und in ganz Berlin für Sie da!

## FAQ Kündigung des Mietverhältnisses  – Rechtsanwalt Uwe Heichel

Welche gesetzlichen Fristen gelten für Mieter und Vermieter?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei unbefristet abgeschlossenen Mietverträgen
sind für Vermieter bzw. Vermieterinnen und Mieter bzw. Mieterinnen klar geregelt.
Für letztere gilt, unabhängig von der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses, eine
gesetzliche Kündigungsfrist von **drei Monaten**. Eine Begründung für die Kündigung
ist nicht erforderlich. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss spätestens bis 
zum **dritten Kalendertag eines Monats** beim Vermieter bzw. der Vermieterin eingegangen
sein, damit der Monat noch in die Frist zählt.

Für den **Vermieter **bzw. die Vermieterin gelten** andere Kündigungsfristen**, 
die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Es gilt folgende Fristen 
einzuhalten:

 * Besteht das Mietverhältnis bis zu 5 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von **
   3 **Monaten
 * Besteht das Mietverhältnis bis zu 8 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von **
   6 **Monaten
 * Besteht das Mietverhältnis bis zu 10 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von**
   9 **Monaten
 * Besteht das Mietverhältnis über 10 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von** 
   12 **Monaten

Eine noch längere Frist ist möglich, wenn es sich um sehr alte Mietverträge handelt,
die bis zum Herbst des Jahres 2001 abgeschlossen worden sind. Grundsätzlich gilt
außerdem, dass im Mietvertrag eine** individuelle Kündigungsfrist **vereinbart werden
kann. Diese Kündigungsfrist darf jedoch für die mietende Partei nicht zum Nachteil
sein.

Von unbefristeten Mietverträgen sind **befristete Mietverträge** zu unterscheiden.
In befristeten Mietverträgen ist keine Kündigungsfrist vorgesehen, da sie zum Mietvertragsende
einfach auslaufen.

Muss die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgen?

Gemäß **§ 568 BGB** muss ein Mietvertrag stets** schriftlich gekündigt** werden.
Außerdem ist die Kündigung eigenhändig zu **unterschreiben**. Darüber hinaus müssen
alle Mieter bzw. Mieterinnen und Vermieter bzw. Vermieterinnen die Kündigung unterschreiben,
damit sie wirksam wird. Eine Kündigung per Mail ist nicht zulässig.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen
Kündigung?

Rechtlich kann zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung
unterschieden werden. Bei der **ordentlichen Kündigung** wird das Mietverhältnis
unter Einhaltung der **gesetzlichen Kündigungsfrist** gekündigt. Alternativ gelten
die Kündigungsfristen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Das bedeutet konkret,
dass beide Parteien bei der ordentlichen Kündigung stets eine Frist einhalten müssen,
bevor das Mietverhältnis endet.

Bei der **außerordentlichen Kündigung** muss diese **Frist **hingegen** nicht eingehalten**
werden. Die außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, die aus wichtigem
Grund erfolgen kann. Der Gesetzgeber definiert jedoch nur unzureichend, was unter
einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Weiterführung
des Mietverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar sein muss, damit eine
außerordentliche Kündigung möglich ist.

Unter welchen Voraussetzungen darf mein Vermieter mir fristlos kündigen?

Wie bereits erwähnt, ist für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich.
Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie als mietende
Partei Ihren **Zahlungsverpflichtungen **nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur möglich, wenn Ihr **Mietrückstand erheblich**
ist. Als erheblich wird der Mietrückstand angesehen, wenn einer der folgenden Aspekte
erfüllt ist:

 * Sie haben in zwei aufeinanderfolgenden Monaten keine Miete gezahlt.
 * Sie haben in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nur teilweise gezahlt
   und der ausstehende Betrag beläuft sich insgesamt auf mindestens eine Monatsmiete.
 * Sie haben die Miete über mehrere Monate hinweg nicht vollständig gezahlt und 
   schulden dem Vermieter bzw. der Vermieterin insgesamt mindestens zwei Monatsmieten.
   Dieser Aspekt greift auch, wenn Sie** zwischenzeitlich eine vollständige Miete
   gezahlt** haben und anschließend die Miete wieder nur** anteilig zahlen**.

Zu beachten ist außerdem, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin in diesen Fällen
das Mietverhältnis sofort **fristlos kündigen **kann. Es ist keine vorherige Abmahnung
erforderlich.

Es gibt jedoch noch **weitere Gründe**, aus denen Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin
Ihnen fristlos kündigen kann. Dazu zählen unter anderem:

 * eine durch Sie verursachte erhebliche und andauernde Lärmbelästigung
 * Sie belästigen die Hausbewohner
 * eine unerlaubte Untervermietung der vermieteten Wohnräume
 * Gefährdung der Mietsache (beispielsweise lüften Sie die Wohnung nicht ordnungsgemäß)
 * Sie zahlen die Miete ständig unpünktlich

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass vermietende Parteien einen Mietvertrag ordentlich
kündigen können, wenn sie ein **berechtigtes Interesse** haben. Ein berechtigtes
Interesse liegt vor, wenn Vermieter und Vermieterinnen die vermietete Wohnung bzw.
das vermietete Haus** selbst bewohnen** wollen. Sie können auch dann ein berechtigtes
Interesse vorweisen, wenn sie die vermietete Sache **für Familienangehörige oder
Haushaltsangehörige** benötigen. In diesen Fällen ist eine sogenannte Eigenbedarfskündigung
möglich. Da der Vermieter oder die Vermieterin einen eigenen Bedarf am Wohnraum 
hat, hat er bzw. sie das Recht, zu kündigen.

Was ist ein Mietaufhebungsvertrag?

Bei einem Mietaufhebungsvertrag handelt es sich um einen gewöhnlichen Aufhebungsvertrag.
Aufhebungsverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die **beiden Vertragsparteien
darauf einigen**, das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Datum **vorzeitig aufzulösen**.
In diesem Fall müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Es handelt sich
beim Mietaufhebungsvertrag rein rechtlich außerdem um keine Kündigung.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen die Kündigung eines Mietverhältnisses unwirksam
sein kann. Gibt der Vermieter bzw. die Vermieterin in seiner bzw. ihrer Kündigung
beispielsweise **keinen Kündigungsgrund** an, so ist die Kündigung unwirksam. Außerdem
liegt eine Unwirksamkeit der Kündigung vor, wenn die Kündigung** nicht unterschrieben**
worden ist. Als Mieter oder Mieterin sollten Sie jede Kündigung auf ihre Wirksamkeit
hin überprüfen lassen. Ihr Rechtsanwalt Uwe Heichel steht Ihnen für diese Prüfung
jederzeit gerne zur Verfügung.

### Kontaktieren Sie mich!

   Name

   Telefon

   E-Mail

Nachricht

  Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten (Angaben,
Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme, Referrer-URL, Browsertyp, IP-Adresse) zum
Zweck der Kontaktaufnahme und Werbewirksamkeitsermittlung erkläre ich mich einverstanden.
Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie werden umgehend kontaktiert.

---

### Ihre Vorteile

 * Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht
 * Langjährige Erfahrung
 * Kompetente Betreuung und Beratung

---

### Meine Bürozeiten

| Mo.–Fr. | 10:00–18:00 Uhr |

---

### Hier finden Sie mich

Rechtsanwalt Uwe Heichel
Bertha-Benz-Straße 510557 Berlin

Telefon: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kuendigung-im-mietrecht/+49308826143?output_format=md)

Fax: 030 – 881 36 10E-Mail: [info@bohei-rae.de](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kuendigung-im-mietrecht/info@bohei-rae.de?output_format=md)
Direktkontakt via Skype: ra.uwe.heichel

 Hier klicken, um den Inhalt von Google Maps anzuzeigen. 
 Erfahren Sie mehr in 
der [Datenschutzerklärung von Google Maps](https://policies.google.com/privacy?hl=de).

   Inhalt von Google Maps immer anzeigen

Als Fachanwalt für [Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
und [Wohnungseigentumsrecht](https://www.bohei-rae.de/wohnungseigentumsrecht/?output_format=md)
stehe ich Ihnen in **Berlin-Wilmersdorf** für rechtliche Anliegen rund um das Thema
Immobilien zur Verfügung. Ich betreue Sie im Rahmen des Maklerrechts, des öffentlichen
und privaten Baurechts sowie des Grundstücks- und Zwangsversteigerungsrechts. Sowohl
Mieter und Vermieter als auch Käufer und Verkäufer erhalten bei mir eine umfassende
Beratung. In unmittelbarer Nähe zum Kurfürstendamm und zum Savignyplatz kümmere 
ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, mich um die Belange und Fragen meiner Mandanten. 
Aus ganz Berlin – von **Mitte über Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-
Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg **sowie **Berlin-
Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg **bis nach **Berlin-
Reinickendorf** – bin ich sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit
dem Pkw schnell erreichbar. Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen!

Erfahren Sie mehr in meinem [Blog](https://www.bohei-rae.de/blog/?output_format=md).