Title: Mieterhöhung
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 24. September 2025

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# Mieterhöhung aus Sicht von Mietern und Vermieterinnen

Vor allem in den deutschen Großstädten scheinen die Mietpreise in ungeahnte Höhe
zu steigen. Doch auch in ländlichen Regionen flattert Mietern und Mieterinnen immer
wieder einmal eine **Mieterhöhung** ins Haus. Doch **wann ist diese überhaupt gerechtfertigt**
und wie sollten Sie als Mietpartei im Falle einer Mieterhöhung reagieren?

![Ordner mit Aufschrift Mieterhöhung - Mietrecht Berlin](https://www.bohei-rae.de/
wp-content/uploads/sites/5970/2021/08/mieterhoehung-berlin.jpg)

## Wann ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt?

Grundsätzlich hat der Vermieter bzw. die Vermieterin das Recht, die Miete in **regelmäßigen****
Abständen** zu **erhöhen**. Jedoch muss die Anhebung der Miete **schriftlich** **
angekündigt** werden. Ein solches Schreiben muss eine **Begründung** beinhalten,
warum die Miete angehoben werden soll. Allgemeine Floskeln wie etwa „Alles wird 
teurer“ zählen hierbei nicht. Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss konkret begründen,
warum er bzw. sie eine höhere Miete verlangen möchte.

Natürlich kann die vermietende Partei die aktuelle Miete nicht nach Belieben erhöhen,
sondern muss sich an **gewisse Grenzen** halten. Diese werden vom **Mietspiegel**
vorgegeben. Der Mietspiegel dient als Orientierung, um den Mietpreis für vergleichbare
Wohnungen in derselben Gegend festlegen zu können. Dem Vermieter bzw. der Vermieterin
steht mehr als eine solche ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu. Darüber hinaus 
darf die Anhebung des Mietpreises innerhalb von drei Jahren nur **maximal** **20****
Prozent** betragen.

Kommen Sie zu uns!

Als Anwälte in Wilmersdorf vertreten wir engagiert Ihre Interessen in Berlin-Charlottenburg-
Wilmersdorf und streiten für Ihr Recht!
Tel.: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/mieterhoehung/+49308826143?output_format=md)

## Was können Mieter im Falle einer Mieterhöhung unternehmen?

Zunächst einmal sollten Sie im Schreiben des Vermieters bzw. der Vermieterin prüfen,
welche **Gründe** er bzw. sie für die **Erhöhung** der Miete angibt. Ab Ende des
laufenden Monats haben Mieter und Mieterinnen nach Zugang des Schreibens **zwei****
Monate** Zeit, die angegebenen Gründe und die formale **Wirksamkeit** des **Vermieterschreibens**
zu prüfen.

![Würfel mit der Aufschrift Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/wp-content/uploads/
sites/5970/2021/08/mietrecht-wuerfel-berlin.jpg)

Sollte der **Vermieterbrief** einige formale Kriterien nicht erfüllen, ist das gesamte
Verlangen nach einer Mieterhöhung ungültig. Wenn der Vermieter bzw. die Vermieterin
beispielsweise das Schreiben nur an eine der im Mietvertrag aufgeführten Personen
richtet, müssen Mieter und Mieterinnen nichts unternehmen, denn es bleibt bei der
alten Miete, bis der Vermieter bzw. die Vermieterin den Fehler bemerkt und korrigiert
hat. Das kann auch ein [Rechtsanwalt für Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
in Berlin-Charlottenburg wie Uwe Heichel bestätigen. Mietparteien müssen einer Mieterhöhung
durch den Vermieter bzw. die Vermieterin zustimmen. Als **Zustimmung** gilt nach
Auffassung verschiedener Gerichte jedoch bereits, wenn Mieter und Mieterinnen die
neue Miete an die vermietende Partei überweisen.

## Mieterhöhung FAQs

Was ist eine Indexmiete?

Indexmieten sind von der **Entwicklung des Verbraucherpreisindexes** abhängig. Normalerweise
richtet sich der Preis von Mieten nach den Quadratmetern. Bei einer Indexmiete ist
das nicht der Fall. Sie orientiert sich **an statistischen Messwerten** und ist 
daher von der üblichen Staffelmiete zu unterscheiden. Die Höhe einer Indexmiete 
wird als Messwert **anhand der Lebenshaltungskosten von Privathaushalten erfasst**.
Das geschieht durch das Statistische Bundesamt als Preisindex und Verbraucherpreisindex.
Sobald sich Letzterer erhöht, steigen auch die Mietpreise.

Verlangen Vermieter oder Vermieterinnen entsprechend eine Indexmiete, sind sie dazu
verpflichtet, Mieter bzw. Mieterinnen über Erhöhungen **im Vorfeld zu informieren**.
Die Mieterhöhungen benötigen **mindestens einen Zwischenraum von einem Jahr**. Vorteile
bietet eine Indexmiete durch das Wegfallen einer ortsüblichen Vergleichsmiete. Nachteilig
ist, dass die Indexmiete aufgrund ihrer Beschaffenheit **jährlich steigt**. Informieren
Sie sich in der **Anwaltskanzlei Uwe Heichel** genauer über die rechtlichen Bedingungen.

Was ist eine Staffelmiete?

Gegenüber der Indexmiete ist die Staffelmiete gängiger und wird in der Höhe aller
Mietsteigerungen im Mietvertrag **von vornherein schriftlich vereinbart**. Beide
Parteien einigen sich entsprechend vor dem Mietverhältnis auf zukünftige Mieterhöhungen.
Die Summe wird **als Staffelung** angepasst. Dies kann als **unbefristeter oder 
befristeter Vertrag** erfolgen.

Staffelmietverträge sind für Vermieter oder Vermieterinnen in der Regel etwas vorteilhafter.
Zum einen fällt **weniger Verwaltungsaufwand** an, zum anderen sind Mieterhöhungen
im Vertrag geregelt und fest vereinbart. Das beugt möglichen Streitigkeiten und 
Konflikten mit den Mietern bzw. Mieterinnen vor. Ein Staffelmietvertrag enthält 
den genauen Zeitpunkt, wann sich eine Miete erhöht. Die Staffelregelungen gelten
für eine **maximale Laufzeit von vier Jahren** und dürfen in der Vergleichsmiete
bis zu zehn Prozent überschritten werden. Nach dem Ablauf der Staffelmiete gelten
die Regelungen der Vergleichsmiete.

Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Auch bei der Vergleichsmiete geht es um Mieterhöhungen, die Vermieter oder Vermieterinnen
erheben können. Sie orientiert sich **an vergleichbarem Wohnraum** und an den **
Mietpreisen der näheren Umgebung**, die üblich sind. Die ortsübliche Vergleichsmiete
hängt mit dem Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung zusammen, wenn die
Miete im Preis nicht an den Wohnraum gebunden ist und weder eine Index- noch eine
Staffelmiete vereinbart wurde.

Der Betrag der Mieterhöhung darf dann die ortsüblichen Mietverhältnispreise nicht
übersteigen. Wenn die Miete bereits der **ortsüblichen Vergleichsmiete** entspricht,
ist eine Mieterhöhung nicht möglich. 

Gefunden werden kann die ortsübliche Vergleichsmiete durch Bezug zu:

 * Vergleichswohnungen
 * Gutachten
 * Mietspiegel (gibt die jeweils ortsüblichen Mieten an)
 * Auskünfte einer Mietdatenbank

Die ortsübliche Vergleichsmiete spielt nicht nur bei Mieterhöhungen eine Rolle, 
sondern kommt in einigen Fällen auch bei der **Neuvermietung einer Wohnung** zum
Tragen. Das umfasst den Umstand, dass die neue Miete nicht höher als 20 Prozent 
über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, ansonsten gilt sie als **Mietwucher
oder Mietüberhöhung**.

Welche Rolle spielt die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen?

Möchten Vermieter bzw. Vermieterinnen die Miete anheben, müssen sie **zwei gesetzlich
geregelte Grenzen** berücksichtigen. Das sind die ortsübliche Vergleichsmiete und
die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze setzt dabei voraus, dass eine Miete innerhalb
von drei Jahren **nicht um mehr als 20 Prozent** steigen darf. In einigen Städten
gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent. Beachten Vermieter bzw. Vermieterinnen 
die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nicht, haben Mieter oder Mieterinnen das
Recht, **einer Erhöhung zu widersprechen**. 
Anhand der Kappungsgrenze ist die Prüfung
möglich, ob die Mieterhöhung zulässig ist. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn 
eine bisherige Miete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen hat. Im
genannten Zeitraum von drei Jahren dürfen Vermieter bzw. Vermieterinnen die Miete
um maximal 15 bis 20 Prozent anheben, müssen sich dabei jedoch immer an die Kappungsgrenze
halten. **Das verhindert den zu raschen Mietpreisanstieg**. Lassen Sie sich von 
der Anwaltskanzlei Uwe Heichel ausführlich dazu beraten. Ich helfe Ihnen gerne weiter,
wenn Mieterhöhungen anstehen.

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ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, mich um die Belange und Fragen meiner Mandanten. 
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Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg **sowie **Berlin-
Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg **bis nach **Berlin-
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