Title: Mietminderung
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 10. Oktober 2025

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# Mietminderung und Mietmängel aus Sicht von Vermietern und Vermieterinnen

## In welchen Fällen ist eine Mietminderung möglich?

Laut **Paragra**f **536** des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Mieter bzw.
eine Mieterin generell das Recht auf eine **Mietminderung**. Voraussetzung ist hierfür,
dass ein Mangel an der gemieteten Wohnung oder dem Mietshaus den vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache deutlich einschränkt. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich,
ob nun der Vermieter bzw. die Vermieterin für den **Mangel** verantwortlich ist 
oder nicht.

**Typische Beispiele für Mietminderungen:**

 * Schäden durch **Schimmel** und **Feuchtigkeit**,
 * **Ausfall** **der Heizung** in den Wintermonaten,
 * **Lärmbelästigung**, z.B. durch Bauarbeiten oder Nachbarn und Nachbarinnen,
 * **Geruchsbelästigung**, z.B. durch ein Restaurant in der Nachbarschaft.

**Was kann man gegen eine Mietminderung unternehmen?**

Grundsätzlich sind für den Vermieter bzw. die Vermieterin im Falle einer **Mietminderung**
durch den Mieter bzw. die Mieterin zwei Schritte zu empfehlen:

 1. Die Berechtigung der Mietminderung zu überprüfen.
 2. Die Durchführung der Mietminderung zu prüfen.

## Schritt 1: Überprüfung der Berechtigung der Mietminderung

Zwingende Voraussetzung für eine Mietminderung ist immer, dass es zu einer **erheblichen
Einschränkung beim Gebrauch des Wohnraums** für den Mieter oder die Mieterin gekommen
ist. Ein tropfender Wasserhahn oder eine Zimmertür, die nicht richtig schließt, 
sind **Bagatellschäden** und zählen nicht zu den Gründen, die eine Mietminderung
rechtfertigen.

Ebenso kann die Mietpartei keine Mietminderung verlangen, wenn der jeweilige Mangel
bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war und sie ihn hingenommen hat.
Zudem ist eine **Mietminderung** ausgeschlossen, wenn der Mangel durch einen **unsachgemäßen****
Gebrauch** der Mietsache durch den Mieter oder die Mieterin herbeigeführt wurde.

## Schritt 2: Durchführung der Mietminderung prüfen

Im zweiten Schritt gilt es für den Vermieter bzw. die Vermieterin zu prüfen, ob 
die Mietminderung korrekt durchgeführt wurde. Wichtig hierbei ist: Mieter und Mieterinnen
können die Miete nicht nach eigenem Ermessen mindern und müssen dem Vermieter bzw.
der Vermieterin zuvor die Gelegenheit geben, den jeweiligen **Minderungsgrund** 
zu beseitigen.

Zudem befindet sich der Mieter bzw. die Mieterin in der Beweislast, was den Grund
für die Mietminderung angeht – beispielsweise in Form eines **Lärmprotokolls**, 
wenn etwa eine **Lärmbelästigung** vorliegt. Für den Vermieter bzw. die Vermieterin
muss also nachvollziehbar sein, warum die mietende Partei eine Mietminderung anstrebt.

Nicht immer ist der Sachverhalt eindeutig, wenn es um das Thema Mietminderung durch
einen Mieter oder eine Mieterin geht. Sollte er oder sie mit einer Minderung der
Miete drohen, ist es am besten, sich **fachlichen Rat einzuholen**, beispielsweise
bei Uwe Heichel, Ihrem Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Berlin-Charlottenburg.

Kommen Sie zu uns!

Als Anwälte in Wilmersdorf vertreten wir engagiert Ihre Interessen in Berlin Charlottenburg-
Wilmersdorf und streiten für Ihr Recht!

Tel.: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/mietminderung/+49308826143?output_format=md)

Hier erfahren Sie mehr zum Thema [Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md),
[Mietvertrag](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/mietvertrag/) und [Räumungsklage](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/raeumungsklage/).

## FAQ

Was ist eine Mietminderung?

Bei einer Mietminderung wird die Miete einmalig oder über einen längeren Zeitraum
um einen bestimmten Betrag reduziert. Sie kommt zum Einsatz, wenn der **Wert der
Mietsache durch Umstände gemindert ist**, die nicht durch die Mietenden verursacht
wurden. Das kann z. B. bedeuten, dass Räume, Treppen oder technische Anlagen nicht
richtig funktionieren – und somit **nicht im vertragsgemäßen Zustand **sind. Dementsprechend
können Mietende die Miete in angemessener Weise (d. h. im richtigen Verhältnis zu
den Mängeln) mindern. Die Mietminderung muss dem Vermieter oder der Vermieterin 
schriftlich mitgeteilt werden, sodass die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel
besteht.

Wann ist eine Mietminderung berechtigt?

Vorab müssen die Mietenden **Mängel konkret beweisen können**. Das ist recht einfach,
wenn es z. B. um eine defekte Heizung geht. Bei eher subjektiv empfundenen Mängeln
wie Lärmbelästigung ist das schon etwas schwieriger. Hier sollte ein **Lärmprotokoll**
geführt werden, bei dem die Zeit und Dauer der jeweiligen Störung durch Lärm festgehalten
wird. Zu einer Mietminderung sind die Mietenden **von dem Zeitpunkt an berechtigt,
ab dem der Schaden vorliegt **und nicht vom Vermietenden beseitigt wurde. Doch es
gibt eine wichtige Ausnahme: Wurde der Schaden selbst verursacht, ist eine Mietminderung
gänzlich ausgeschlossen. Das gilt auch für unerhebliche Beeinträchtigungen der Mietsache
wie z. B. eine defekte Glühbirne im Keller.

Welche Schäden führen zu einer Mietminderung?

Immer, wenn ein Mangel die Qualität oder Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung beeinträchtigt,
kann ein Mieter oder Mieterin die Miete kürzen. Kurz gesagt entspricht der **Ist-
Zustand nicht dem Soll-Zustand** laut Vertrag. Dies können unterschiedliche Schäden
sein wie z. B.:

 * Die Heizung ist defekt oder heizt nicht ausreichend
 * Schimmelbefall in der Wohnung
 * Nicht verschließbare Wohnungstür
 * Wasserrohrbruch
 * Aufzug eingeschränkt oder gar nicht nutzbar
 * Nicht begehbarer Balkon
 * Bauarbeiten aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen
 * Undichtes Dach

Wie kann ich die Miete mindern?

Wenn Sie einen schwerwiegenden Mangel entdecken, sollten Sie den Vermieter oder 
die Vermieterin **vorab darauf hinweisen**. Setzen Sie ihn oder sie in Kenntnis 
und fordern Sie, den Mangel zu beseitigen. Wichtig ist dabei: Setzen Sie eine **
angemessene Frist**. Kommen der Vermieter oder die Vermieterin ihren Pflichten zur
Reparatur und Instandhaltung innerhalb dieser Frist nicht nach, **kann die Miete
gemindert werden**. Dabei ist es unwichtig, wer die Schuld am entstandenen Schaden
hat – auch eine Großbaustelle in der Stadt kann Sie zu einer Mietminderung berechtigen.
Wichtig ist, dass Sie die Miete nicht zu stark mindern, was im schlimmsten Fall **
zu einer Kündigung** durch die Vermietenden führen kann.

Wie viel wird von der Miete abgezogen?

Wie viel Sie von der Miete abziehen können, hängt von der sogenannten **Mietminderungsquote**
ab. Diese drückt die Intensität des Mangels aus und wird durch **mehrere Faktoren**
bestimmt. Dabei sind die folgenden drei Rechenschritte nötig:

 1. **Minderungsquote ermitteln**: Anhand einer Mietminderungstabelle finden Sie heraus,
    zu wie viel Prozent Ihre Gesamtmiete z. B. durch einen defekten Fahrstuhl gemindert
    werden kann.
 2. **Dauer des Mietmangels**: Im zweiten Schritt wird dieser Wert durch 30 (entsprechend
    der Monatstage) geteilt und mit der Anzahl betroffener Tage (z. B. 12 Tage) multipliziert.
 3. **Wohnfläche**: Im dritten Schritt kommt die Wohnfläche ins Spiel. Ist die gesamte
    Wohnung betroffen, bleibt der Wert unverändert. Sind es z. B. nur 30 Prozent, wird
    der Wert durch 100 geteilt und mit 30 multipliziert.

Wie viel Mietminderung ist bei Lärm möglich?

Zu welcher Mietminderung Lärm berechtigt, **hängt vom Einzelfall ab**. Entsprechend
verschiedener Urteile von Amtsgerichten wurden beispielsweise folgende Höhen von
Mietminderung gewährt:

 * 10 % bei lauten Poltergeräuschen, Herumtrampeln und lauter Musik durch die Nachbarschaft
 * 10 % bei Lärmbelästigung durch Lüftungsanlage einer benachbarten Bar
 * 12 % bei Klopfgeräuschen durch die Heizung
 * 20 % bei ständiger nächtlicher Ruhestörung durch Nachbarschaft
 * 25 % bei Baulärm durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück
 * 50 % bei übermäßigem Lärm von Mitmietern und -mieterinnen

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