Title: Mietvertrag
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 24. September 2025

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# Was muss man bei einem Mietvertrag beachten?

Ein Mietvertrag ist eine zwischen **zwei Parteien** geschlossene vertragliche Vereinbarung
zur Überlassung eines Wohnraums vom Besitzer bzw. von der Besitzerin an den zukünftigen
Mieter bzw. die Mieterin. Hierbei gilt es für beide Parteien einige Punkte zu beachten,
damit der Mietvertrag **Rechtsgültigkeit** behält.

Doch wie genau muss der Mietvertrag gestaltet sein, damit diese Bedingungen erfüllt
werden?

### 1. In der Wohnung lebende Personen

Zuallererst sollten im Vertrag all die Personen erwähnt sein, die in der Wohnung
später leben. Vertragspartner sind allerdings lediglich Personen, die **18 Jahre
oder älter** sind. Minderjährige Kinder stellen keine Vertragspartner da und werden
lediglich im Vertrag genannt, damit der Vermieter bzw. die Vermieterin alle Personen
in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen kann. Wenn Sie als Mieter oder Mieterin
Personen in Ihrer Wohnung beherbergen, ohne das diese im Mietvertrag genannt sind,
riskieren Sie schlimmstenfalls eine [Kündigung](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/kuendigung-im-mietrecht/)
des Mietverhältnisses.

### 2. Angaben prüfen

Weiterhin sollte der Vermieter bzw. die Vermieterin die **tatsächliche** **Größe**
der Wohnung im **Mietvertrag** angeben. Der angehende Mieter oder die Mieterin sollte
darüber hinaus prüfen, ob ebenfalls **mitvermietete** **Komponenten** wirklich im
Wohnraum vorhanden und diese mängelfrei sind. Weiterhin findet es tagtäglich statt,
dass Vermieter und Vermieterinnen **Klauseln** im Vertrag hinterlassen, die günstig
für die mietende Partei sind. Damit Ihr Mietvertrag rechtens ist und keinerlei versteckte
Bedingungen enthält, setze ich mich auf Wunsch mit Ihnen zusammen, um alles genau
zu besprechen. Ich betreue ebenso Sie als Vermieter bzw. Vermieterin im Hinblick
auf das Aufsetzen eines Mietvertrages.

Ich berate Sie umfassend zu der aktuellen Rechtslage!
Tel.: [030 - 882 614 3](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/mietvertrag/+49308826143?output_format=md)

## Folgende Punkte müssen beim Mietvertrag gelten

 * Als Vermieter bzw. Vermieterin müssen Sie gewisse Punkte beachten, die Sie unbedingt
   in den Mietvertrag mit aufnehmen sollten.
 * Primär muss das zu vermietende Objekt mit allen **wichtigen Details** zum Wohnraum
   aufgeführt sein.
 * Dazu gehört auch die **Mietpartei** sowie der **Vermieter** / die Vermieterin,
   die beide genannt werden müssen. Falls es einmal zu einer [Räumungsklage](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/raeumungsklage/)
   kommen sollte, kann leicht überprüft werden, worauf der Mieter bzw. die Mieterin
   keinen Anspruch erheben kann.
 * Wenn Sie **Betriebskosten** auf Ihren Mieter oder Ihre Mieterin übertragen möchten,
   muss dies explizit im Mietvertrag vereinbart werden. Andernfalls sind diese in
   der **Grundmiete** inbegriffen und Sie als Vermieter oder Vermieterin müssen 
   laut Betriebskostenvereinbarung dafür aufkommen.
 * Das Gleiche gilt für **Schönheits- und Kleinreparaturen**, die bei einer Nichtnennung
   im Mietvertrag durch Sie als vermietende Partei durchgeführt werden müssen.

Welche Aspekte Sie als Vermieter /Vermieterin und Mieter / Mieterin in Bezug auf
den Mietvertrag beachten sollten, erläutere ich Ihnen als [Berliner Fachanwalt für Mietrecht](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
und WEG gerne innerhalb eines **persönlichen Beratungsgespräches** in meiner Kanzlei
Heichel in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf.

## FAQ Mietvertrag (FAQs) – Rechtsanwalt Uwe Heichel

Was muss ein rechtswirksamer Mietvertrag beinhalten?

Damit ein Mietvertrag **rechtswirksam **abgeschlossen wird, müssen bestimmte Aspekte
in den Vertrag aufgenommen werden. Dazu zählen:

 * Vor- und Nachname sowie Anschrift des Mieters / der Mieterin und des Vermieters/
   der Vermieterin
 * Mietbeginn (und ggf. Mietende)
 * Mietkonditionen (Kalt- bzw. Warmmiete sowie die Nebenkosten)
 * Anschrift und genaue Beschreibung der Mietsache bzw. des Mietobjekts

Zu beachten ist jedoch, dass ein Mietvertrag grundsätzlich auch **mündlich **geschlossen
werden kann. Allerdings müssen mündlich vereinbarte Mietverträge stets **unbefristet**
sein. Wird ein mündlicher Mietvertrag geschlossen, müssen sich beide Parteien über
die wesentlichen Punkte des Vertrags (Mietobjekt, Konditionen etc.) einig sein.

Was ist formal bei einem Mietvertrag zu beachten?

In Deutschland werden Mietverhältnisse **unbefristet **abgeschlossen, wenn nichts
anderes vereinbart wird. Soll ein Mietverhältnis **befristet **gelten, so muss das
im Mietvertrag begründet werden. Die Begründung muss außerdem im Mietvertrag genau
schriftlich festgehalten werden. Das Gesetz lässt hier lediglich **drei** **Befristungsgründe**
zu:

 * Der Vermieter / die Vermieterin möchte die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit selbst
   bewohnen.
 * Der Vermieter / die Vermieterin möchte das Haus bzw. die Wohnung umbauen bzw.
   abreißen, sodass die Nutzung als Wohnung (vorübergehend) nicht mehr möglich ist.
 * Der Vermieter / die Vermieterin plant, die Wohnung für Angestellte zu nutzen.

Darüber hinaus ist es aus formalen Aspekten wichtig, dass der Mietvertrag eigenhändig**
von beiden Vertragsparteien unterschrieben** wird.

Außerdem sollten Vermieter und Vermieterinnen stets darauf achten, den **richtigen
Vertrag** für die Vermietung der Mietsache zu wählen. So lassen sich beispielsweise
gewöhnliche Mietverträge und Beherbergungsverträge unterscheiden. Im Rahmen der 
Mietverträge kann zudem zwischen Verträgen zur Zwischen- und Untermiete differenziert
werden.

Wie genau muss das Mietobjekt beschrieben werden?

Das Mietobjekt muss im Mietvertrag möglichst genau beschrieben werden. Zur genauen
Beschreibung, die **im Mietvertrag aufgeführt** sein sollte, zählt:

 * Anschrift des Mietobjekts
 * Lage der Wohnung innerhalb eines Hauses (zum Beispiel Erdgeschoss links)
 * die genaue Anzahl der Zimmer des Mietobjektes
 * die Art der Zimmer

Die genaue Größe der Wohnung muss zwar nicht im Mietvertrag stehen, es empfiehlt
sich jedoch, die **Quadratmeterangaben **aufzuführen. Für zukünftige Mieterhöhungen
ist die Angabe der Größe beispielsweise von Vorteil.

Zusätzlich sollten Vermieter und Vermieterinnen im Mietvertrag beschreiben,** **
welche** weiteren Flächen **durch den Mieter bzw. die Mieterin** genutzt werden 
dürfen**. Dazu können zum Beispiel Gartenflächen, Kellerabteile oder der Stellplatz
für den Pkw zählen.

Darf mein Vermieter / meine Vermieterin eine Staffelmiete verlangen?

Die Erhöhung der Miete führt zwischen den Mietparteien häufig zu Meinungsverschiedenheiten
bzw. Streitigkeiten. Vermieter und Vermieterinnen haben grundsätzlich verschiedene
Möglichkeiten, die Miete bzw. Mieterhöhungen zu vereinbaren. Dabei besteht die Option,
eine** Staffelmiete im Mietvertrag **festzulegen. Bei der Staffelmiete handelt es
sich um eine Miete, die sich im Laufe der Mietzeit zu festgelegten Zeiten erhöht.**
Weitere Mieterhöhungen** sind dann jedoch während der Mietzeit** nicht möglich**.
Die Miete darf nur in dem Umfang steigen, wie es im Zuge der Staffelmiete im Vertrag
festgehalten wurde.

Darf mein Vermieter / meine Vermieterin Schönheitsreparaturen auf mich übertragen?

Auch beim Thema „Schönheitsreparaturen“ gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mietern / Mieterinnen und Vermietern / Vermieterinnen. Der Gesetzgeber 
schreibt vor, dass es **Sache des Vermieters **bzw. der Vermieterin ist, das Mietobjekt
in einem **ordentlichen Zustand **zu erhalten bzw. Renovierungen oder Sanierungen
durchzuführen. Dafür erhält er im Gegenzug die Miete vom Mieter oder der Mieterin.
In der Praxis verpflichten Vermieter und Vermieterinnen die **Mieter **und Mieterinnen
jedoch häufig durch den Mietvertrag, bestimmte **Schönheitsreparaturen **oder **
Renovierungsmaßnahmen **zu übernehmen. Diese Verpflichtungen sind zulässig, haben
aber Grenzen. Zu den Schönheitsreparaturen, die von der meietenden Partei übernommen
werden müssen, können die nachfolgenden Dinge gezählt werden:

 * Tapezieren
 * Anstreichen von Wänden bzw. Decken
 * Verschließen von Bohrlöchern
 * Streichen von Holzböden, Heizkörpern und Heizungsrohren
 * Streichen der Türen bzw. Fenster von innen und außen

Schönheitsreparaturen, die über die aufgeführten Aspekte hinausgehen, müssen vom
Mieter bzw. der Vermieterin nicht durchgeführt werden. Außerdem gibt es für die 
entsprechenden Reparaturen **Fristen**, die eingehalten werden müssen. So kann der
Vermieter bzw. die Vermieterin beispielsweise nicht verlangen, dass jedes Jahr die
Wohnung gestrichen werden muss.

Wie wird die Mietzeit im Vertrag festgelegt?

In jedem Mietvertrag muss die Mietzeit geregelt werden. Da die meisten Mietverträge
jedoch unbefristet abgeschlossen werden, reicht es aus, den **Beginn des Mietverhältnisses**
festzulegen. In der Regel beginnen Mietverhältnisse am Anfang oder in der Mitte 
eines Monats. Es ist jedoch auch jeder andere Tag möglich. Bei befristeten Mietverträgen
muss jedoch, neben dem Beginn des Mietverhältnisses, auch das Ende im Vertrag aufgeführt
werden.

Was ist eine Nachmieterklausel?

In manchen Mietverträge wird eine sogenannte Nachmieterklausel aufgenommen. Dabei
handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Mieter / Mieterin und Vermieter / 
Vermieterin, die der ersten Partei die Option einräumt, das** Mietverhältnis vorzeitig
zu beenden**, wenn sie einen geeigneten Nachmieter bzw. eine Nachmieterin findet.
Möchte ein Mieter bzw. eine Mieterin das Mietverhältnis also beispielsweise schon
zum Ende des laufenden Monats beenden, so ist das möglich, wenn er bzw. sie dem 
Vermieter / der Vermieterin einen geeigneten Nachmieter oder eine Nachmieterin vorschlagen
kann und dieser akzeptiert wird. Ansonsten muss die gesetzliche bzw. im Vertrag 
vereinbarte **Kündigungsfrist **eingehalten werden. Bei Verträgen ohne Nachmieterklausel
kann der Vermieter bzw. die Vermieterin übrigens darauf bestehen, dass die Kündigungsfrist
eingehalten wird. Viele Vermieter und Vermieterinnen lassen ihre Mieter und Mieterinnen
dennoch vorzeitig aus dem Vertrag, wenn es einen geeigneten Nachmieter oder eine
Nachmieterin gibt.

Wie setzt sich die Höhe der Gesamtmiete zusammen?

Die Gesamtmiete setzt sich aus folgenden Punkten zusammen:

 * Grundmiete bzw. Kaltmiete
 * Betriebs-, Heiz- bzw. Nebenkostenumlage
 * Ggf. Zuschläge oder vereinbarte Vergütungen

Die Gesamtmiete wird auch als **Warmmiete **bezeichnet und muss von der mietenden
Partei pünktlich auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters bzw. der
Vermieterin überwiesen werden.

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ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, mich um die Belange und Fragen meiner Mandanten. 
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Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg **sowie **Berlin-
Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg **bis nach **Berlin-
Reinickendorf** – bin ich sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit
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