Title: Renovierungspflichten beim Auszug: Welche Arbeiten Mieter wirklich leisten müssen
Author: RegioHelden
Published: 14. Oktober 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Renovierungspflichten beim Auszug: Welche Arbeiten Mieter wirklich leisten müssen

 Veröffentlicht am 14. Oktober 202519. März 2026

Der letzte Tag im alten Zuhause rückt näher. Alle Kisten sind gepackt. Doch eine
Frage bleibt: Muss die **Wohnung renoviert** werden, bevor es zur Schlüsselübergabe
kommt? Viele Mieter und Mieterinnen stehen genau vor diesem Problem und sind unsicher,
welche Arbeiten tatsächlich vorgeschrieben sind. Nicht selten finden sich im Mietvertrag**
Klauseln zu Schönheitsreparaturen** oder Endrenovierungen. Doch als [Anwalt für Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
weiß ich aus Erfahrung: Nicht jede Klausel ist wirksam.

Entscheidend ist, was **rechtlich zulässig** ist und was nicht. Dieser Beitrag zeigt,
welche Renovierungspflichten beim Auszug wirklich bestehen, welche Klauseln unwirksam
sind und wie Sie als Mieter oder Mieterin **unnötige Kosten vermeiden** können.

Zerbor – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Die rechtliche Basis: Was besagt das Mietrecht zu Schönheitsreparaturen?](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#die-rechtliche-basis-was-besagt-das-mietrecht-zu-schoenheitsreparaturen)
 3. [Welche Renovierungspflichten beim Auszug sind zulässig?](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#welche-renovierungspflichten-beim-auszug-sind-zulaessig)
 4. [Sonderfälle und typische Streitfragen bei der Wohnungsübergabe](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#sonderfaelle-und-typische-streitfragen-bei-der-wohnungsuebergabe)
 5. [So gehen Mieter und Vermieter Konflikten bei der Renovierung aus dem Weg](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#so-gehen-mieter-und-vermieter-konflikten-bei-der-renovierung-aus-dem-weg)
 6. [Zusammenfassung und Fazit](https://www.bohei-rae.de/renovierungspflichten-auszug-mieter-arbeiten/?output_format=md#zusammenfassung-und-fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Eine Renovierung beim Auszug ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben und
   ist nur zu leisten, wenn eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag
   besteht.
 * Mieter und Mieterinnen schulden in der Regel nur einfache Schönheitsreparaturen
   wie das Streichen von Wänden und Decken, das Lackieren von Innentüren und Heizkörpern
   sowie das Schließen von Dübellöchern, während umfangreiche Sanierungen und die
   Pflicht zur Beauftragung von Profis unzulässig sind.
 * Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf wirksame Klauseln, achten Sie auf unzulässige
   Vorgaben wie starre Fristen oder Profi-Ausführung und dokumentieren Sie den Wohnungszustand,
   um Ihre Pflichten klar abzugrenzen.

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## Die rechtliche Basis: Was besagt das Mietrecht zu Schönheitsreparaturen?

Unter Schönheitsreparaturen versteht das Gesetz jene Arbeiten, die dem **Erhalt 
des Wohnraums** dienen und Abnutzungsspuren des täglichen Lebens beseitigen sollen.

Gemeint sind damit in erster Linie kleinere Arbeiten wie das **Tapezieren, Streichen
oder Kalken von Wänden und Decken**, das Streichen von Heizkörpern, Türen und Fensterrahmen
von innen sowie kleinere Ausbesserungen an Böden.

Aber Achtung: Beim Auszug besteht **kein allgemeiner Renovierungszwang**. Eine Pflicht
zur Renovierung entsteht erst, wenn sie wirksam im Mietvertrag vereinbart ist.

Der **erforderliche Zustand** der Wohnung ergibt sich aus dem **Mietvertrag**. Wurde
die Wohnung unrenoviert übergeben, müssen Sie in der Regel nicht streichen oder 
renovieren. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie mit der Vermietung eine entsprechende**
Vereinbarung** oder einen **Ausgleich** getroffen haben.

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## Welche Renovierungspflichten beim Auszug sind zulässig?

Was aber fällt nun unter zulässige Vereinbarungen? Hier orientiert sich der **Aufwand
am tatsächlichen Abnutzungsgrad** der Wohnung. Damit sind Sie nur zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet, die den vertragsgemäßen Gebrauch wiederherstellen.

Typische Arbeiten, die Mieter und Mieterinnen leisten müssen, sind zum Beispiel:

 * Wände und Decken streichen oder tapezieren
 * Heizkörper von innen streichen
 * Innentüren sowie Fensterrahmen von innen lackieren
 * Dübellöcher schließen und kleine Ausbesserungen vornehmen
 * Teppichböden reinigen, soweit dies üblich und zumutbar ist

Alles, was über diese Schönheitsreparaturen hinausgeht, etwa das **Abschleifen**
von Parkett oder umfassende **Sanierungen**, ist in der Regel **Sache des Vermieters**
bzw. der Vermieterin. Auch darf dieser **keine fachgerechte Ausführung durch einen
Handwerksbetrieb** verlangen. Beauftragt der Vermieter oder die Vermieterin dennoch
eine Firma, müssen Sie die Rechnung nicht zahlen.

Tipp: Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten Ihren Mietvertrag, um Ihre tatsächlichen
Pflichten zu klären. Eine **wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen** umfasst 
in der Regel einfache Arbeiten, die die Wohnung für Nachmieter und -mieterinnen 
optisch auffrischen.

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## Sonderfälle und typische Streitfragen bei der Wohnungsübergabe

Besonders heikel wird es, wenn der **normale Abnutzungsgrad überschritten** ist.
Kleinere Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer im Parkett oder Bohrlöcher gehören 
grundsätzlich zum **vertragsgemäßen Gebrauch** und müssen vom Vermieter oder der
Vermieterin hingenommen werden.

Liegen jedoch starke Abnutzungsspuren oder **größere Schäden** vor, etwa großflächige
Brandflecken im Teppich, massive Wandverschmutzungen oder beschädigte Türen, kann
der Vermieter bzw. die Vermieterin **Schadensersatz** verlangen. Maßgeblich ist 
immer, ob es sich um gewöhnliche Abnutzung oder um eine **Pflichtverletzung** handelt.

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## So gehen Mieter und Vermieter Konflikten bei der Renovierung aus dem Weg

Um Streit und unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Pflichten frühzeitig
zu klären, also am besten **bereits vor der Kündigung**. Eine offene Kommunikation
und eine umfassende Dokumentation schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Tipps für die Dokumentation und das Festhalten des Wohnungszustands:

 * Übergabeprotokoll: Beim Ein- und Auszug sollte der Zustand aller Räume, Wände,
   Böden und Installationen in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.
 * Fotos und Videos: Eine lückenlose visuelle Dokumentation des Zustands dient als
   wichtiger Beweis, falls später Uneinigkeit entsteht.
 * Zeugen: Bei der Wohnungsübergabe kann eine neutrale Person anwesend sein, die
   den Zustand bestätigt.
 * Mängel: Abnutzungen, Schäden oder Besonderheiten sollten konkret und nachvollziehbar
   im Protokoll aufgeführt werden.
 * Unterschriften: Sowohl Mieter und Mieterinnen als auch Vermieter und Vermieterinnen
   sollten das Protokoll unterschreiben, damit es rechtlich belastbar ist.
 * Kopien: Jede Partei sollte ein vollständiges Exemplar des Übergabeprotokolls 
   erhalten und sicher verwahren.

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## Zusammenfassung und Fazit

Beim Auszug besteht **kein allgemeiner Renovierungszwang**. Renovierungen sind nur
geschuldet, wenn sie wirksam im **Mietvertrag** vereinbart wurden. Erlaubt sind 
einfache Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden und Decken, Innentüren
oder Heizkörpern sowie **kleine Ausbesserungen**. Wurde die Wohnung unrenoviert 
übergeben, müssen Sie in der Regel nicht streichen, sofern keine abweichende Vereinbarung
besteht.

Prüfen Sie daher stets sorgfältig Ihre **Mietvertragsklauseln**. Sie sind unsicher,
welche Klauseln wirksam sind oder welche Arbeiten Sie wirklich schulden? Gerne übernehmen
wir die Prüfung Ihres Mietvertrags, bewerten Schönheitsreparaturklauseln und unterstützen
Sie bei der **Vorbereitung der Wohnungsübergabe** inklusive Kommunikation mit der
Gegenseite.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr **unverbindliches Erstgespräch** in meiner Kanzlei in 
Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf. Ich bin Ihr Partner mit fundierter, **mietrechtlicher
Expertise** und praxisnahen Lösungen.

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