Title: Untervermietung: Wann dürfen Mieter ihre Wohnung weitervermieten – und wann nicht?
Author: RegioHelden
Published: 24. Juni 2025
Last modified: 7. August 2025

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# Untervermietung: Wann dürfen Mieter ihre Wohnung weitervermieten – und wann nicht?

 Veröffentlicht am 24. Juni 20257. August 2025

Sie möchten Ihren gesamten Wohnraum oder ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermieten?
Dann stehen Sie schnell vor einer entscheidenden Frage: Darf ich das überhaupt –
und wenn ja, unter welchen **Voraussetzungen**?

Generell gilt: Die Untervermietung ist rechtlich möglich. Aber nicht ohne Weiteres
erlaubt. Wer ohne **Zustimmung des Vermieters** oder der Vermieterin untervermietet,
riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung. Als [Mietrechtsanwalt](https://www.bohei-rae.de/mietrecht/?output_format=md)
kann ich Ihnen nur ans Herz legen, sich **im Vorfeld genau** über Ihre Rechte und
Pflichten zu **informieren**. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Grundlagen
an die Hand.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Wann ist eine Untervermietung erlaubt? Die rechtlichen Grundlagen](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#wann-ist-eine-untervermietung-erlaubt-die-rechtlichen-grundlagen)
 3. [Erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Untervermietung](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#erlaubnispflichtige-und-erlaubnisfreie-untervermietung)
 4. [Rechte und Pflichten der Vermieter bei der Untervermietung](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#rechte-und-pflichten-der-vermieter-bei-der-untervermietung)
 5. [Unerlaubte Untervermietung und ihre Konsequenzen](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#unerlaubte-untervermietung-und-ihre-konsequenzen)
 6. [5 Tipps für eine reibungslose Untervermietung](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#5-tipps-fuer-eine-reibungslose-untervermietung)
 7. [Zusammenfassung und Fazit](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-mietrecht-erlaubt-verboten/?output_format=md#zusammenfassung-und-fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin
   erlaubt, es sei denn, es handelt sich um enge Angehörige oder kurzfristige Besuche.
 * Bei berechtigtem Interesse muss der Vermieter oder die Vermieterin der teilweisen
   Untervermietung in der Regel zustimmen, etwa aus finanziellen Gründen oder bei
   familiären Veränderungen.
 * Wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose
   Kündigung.

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## Wann ist eine Untervermietung erlaubt? Die rechtlichen Grundlagen

Eine Untervermietung ist immer dann gegeben, wenn Sie Ihre Wohnung oder einzelne
Zimmer **einem Dritten überlassen**. Das kann eine befristete Zwischenmiete oder
eine dauerhafte Überlassung sein. Grundsätzlich haben Sie, sofern es sich nur um
einen Teil Ihrer Wohnung handelt, den Sie untervermieten wollen, **Anspruch auf 
Zustimmung**, müssen diese aber auch aktiv einholen. Eine Ablehnung bedarf in diesem
Fall eines **berechtigten Ablehnungsgrundes**.

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre **gesamte Wohnung** vorübergehend Dritten zur
Verfügung stellen möchten, zum Beispiel während eines längeren Aufenthaltes im Ausland.
Hier hat der Vermieter bzw. die Vermieterin das **Recht**, die Untervermietung **
zu untersagen**. Doch auch nicht jede Wohnraumüberlassung fällt unter die Untervermietung
im rechtlichen Sinn. Es gibt Konstellationen, bei denen Sie keine Zustimmung benötigen.

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## Erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Untervermietung

Wenn Sie Ihre Wohnung oder einzelne Räume untervermieten möchten, benötigen Sie 
gemäß **§ 540** des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die **Zustimmung Ihres Vermieters**
oder Ihrer Vermieterin. Auch wenn im Hauptmietvertrag nichts zur Untervermietung
steht: Eine stillschweigende Erlaubnis gibt es nicht.

Bei dem Vorhaben einer Untervermietung kommt Ihnen darüber hinaus der **§ 553 BGB**
zugute, der besagt, dass der Vermieter oder die Vermieterin die Zustimmung grundsätzlich
erteilen muss, wenn ein sogenanntes **„berechtigtes Interesse“** vorliegt. Dieses
kann beispielsweise bei Trennung, einem Jobwechsel mit doppeltem Wohnsitz oder dem
Wunsch, durch eine Wohngemeinschaft **Kosten zu senken**, erfüllt werden.

Die **Zustimmung** sollte idealerweise **schriftlich** erfolgen. In Einzelfällen
kann es sogar sinnvoll sein, eine **separate Vereinbarung** zwischen Ihnen und Ihrem
Vermieter oder Ihrer Vermieterin zu treffen, um Klarheit über Dauer, Umfang und 
Konditionen der Untervermietung zu schaffen.

Typische Beispiele:

Sie erhalten ein Jobangebot in einer anderen Stadt und möchten Ihre **Hauptwohnung
nicht aufgeben**, sondern für ein Jahr einem Freund zur Zwischenmiete überlassen.
In diesem Fall haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, da sich
Ihre **Lebenssituation vorübergehend ändert**, Sie aber Ihre Wohnung behalten und
die laufenden Kosten anteilig durch den Untermieter decken wollen. Eine Gewinnerzielungsabsicht
liegt hier nicht vor.

In einer anderen Konstellation möchten Sie ein **ungenutztes Zimmer** in Ihrer Wohnung
an einen Studenten vermieten, um sich die Miete zu teilen. Auch das fällt unter 
das berechtigte Interesse. Sie verbessern Ihre **finanzielle Situation**, ohne gewerblich
zu vermieten.

Natürlich ist nicht jede Untervermietung zulässig. Ihre Anfrage darf der Vermieter
bzw. die Vermieterin dann ablehnen, wenn

 * die Wohnung überbelegt wäre,
 * eine Vermietung an Touristen und Touristinnen geplant ist (zum Beispiel über 
   Plattformen wie Airbnb) oder
 * der vorgesehene Untermieter bzw. die vorgesehene Untermieterin nachweislich unzumutbar
   ist, etwa durch frühere Störungen oder bekannte Konflikte.

Einige Szenarien bedürfen im Gegensatz dazu **keinerlei Zustimmung**.

Das wäre gegeben, wenn

 * nahe Angehörige wie Ehepartner und -partnerinnen, Kinder oder Eltern mit in die
   Wohnung einziehen,
 * Besucher und Besucherinnen nur für einige Wochen bleiben (in der Regel maximal
   sechs bis acht Wochen),
 * zur Unterstützung im Alltag Pflegekräfte oder Haushaltshilfen aufgenommen werden.

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## Rechte und Pflichten der Vermieter bei der Untervermietung

Vermieter und Vermieterinnen sind also verpflichtet, eine Untervermietung zu genehmigen,
wenn der Mieter oder die Mieterin ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, etwa
bei finanziellen Engpässen, familiären Veränderungen oder zur Aufnahme einer Pflegekraft.
Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn **triftige Gründe** vorliegen, etwa
eine drohende Überbelegung oder wenn der Untermieter oder die Untermieterin nachweislich
unzumutbar ist. **Persönliche Vorbehalte**, etwa zur Herkunft oder Lebensweise, 
sind **rechtlich nicht haltbar**.

Kommt der Vermieter bzw. die Vermieterin der Pflicht zur Zustimmung nicht nach, 
kann der Mieter bzw. die Mieterin diese einklagen oder das **Mietverhältnis außerordentlich
kündigen**.

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## Unerlaubte Untervermietung und ihre Konsequenzen

Wer untervermietet, **ohne** vorher die **Zustimmung** des Vermieters bzw. der Vermieterin
eingeholt zu haben, geht ein hohes Risiko ein. Denn in bestimmten Fällen kann das
sogar zur **fristlosen Kündigung** führen. So sieht es § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin den Mieter
oder die Mieterin **vorher abgemahnt** und zur Beendigung der unzulässigen Untervermietung
aufgefordert hat. Erst wenn diese Aufforderung ignoriert wird, darf der Vermieter
bzw. die Vermieterin ernsthafte Konsequenzen ziehen.

Besonders heikel wird es, wenn

 * kein Anspruch auf Untervermietung besteht,
 * das Zimmer oder die gesamte Wohnung dennoch überlassen wird oder
 * mit der Untervermietung ein Gewinn erzielt werden soll.

Dazu ein Beispiel: Ein Mieter zahlte selbst 500 € Miete, verlangte von seiner Untermieterin
aber 900 €, folglich fast das Doppelte. Der Vermieter hatte nie zugestimmt, ein 
berechtigtes Interesse lag nicht vor und obendrein wurde **gegen die Mietpreisbremse
verstoßen**. Die Kündigung wäre wirksam.

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## 5 Tipps für eine reibungslose Untervermietung

Die Entscheidung, einen Untermieter oder eine Untermieterin aufzunehmen, sollte **
gut überlegt** sein. Sowohl rechtlich als auch organisatorisch. Die nachfolgend 
grundlegenden Punkte helfen dabei, spätere Konflikte zu vermeiden und die Untervermietung
sicher zu gestalten.

### 1. Zustimmung frühzeitig einholen

Auch wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht, sollten Mieter
und Mieterinnen ihre **Vermieter** und Vermieterinnen **frühzeitig informieren**.
Nur so kann geprüft werden, ob der Untermieter oder die Untermieterin zum Haus passt
oder eine Überbelegung droht. Das persönliche Gespräch schafft Klarheit und **beugt
Konflikten vor**.

### 2. Untermietvertrag schriftlich festhalten

Ein schriftlicher Untermietvertrag schützt beide Seiten. Darin sollten **Dauer, 
Kosten, Kündigungsfristen und eventuelle Kautionen** klar geregelt sein. So gibt
es im Streitfall keine Unklarheiten über die getroffenen Absprachen.

### 3. Übergabe dokumentieren

Ein detailliertes Übergabeprotokoll **inklusive Inventar und vorhandener Mängel**
ist Pflicht. Es vermeidet später ebenso Streit über Schäden.

### 4. Zuständigkeiten klären

Bei längeren Untervermietungen sollte festgelegt werden, wer für **Schönheitsreparaturen**
aufkommt. Auch die Frage nach einer **Haftpflichtversicherung** des Untermieters
bzw. der Untermieterin kann sinnvoll sein und das am besten mit Nachweis.

### 5. Steuern nicht vergessen

Einnahmen aus der Untervermietung müssen in der **Steuererklärung** angegeben werden.
Gleichzeitig lassen sich damit verbundene **Ausgaben als Werbungskosten** absetzen.
Wichtig: Alles sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren.

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## Zusammenfassung und Fazit

Gegen eine zeitlich begrenzte oder teilweise Untervermietung spricht in vielen Fällen
nichts, sofern die **Voraussetzungen stimmen** und der **Vermieter** bzw. die Vermieterin**
rechtzeitig informiert** wird. Entscheidend ist, dass offen kommuniziert wird: Wer
zieht ein, aus welchem Grund und für wie lange? Genau diese Faktoren entscheiden
oft darüber, ob es zu Problemen kommt oder ob sich die Vermieter und Vermieterinnen
mit den Mietern und Mieterinnen **auf Augenhöhe einigen** können.

Um Missverständnisse und **rechtliche Fallstricke zu vermeiden**, lohnt sich in 
jedem Fall eine individuelle **rechtliche Beratung**. In unserer Kanzlei in Berlin-
Charlottenburg-Wilmersdorf nehmen wir uns die Zeit, Ihre **Situation genau zu prüfen**,
ob Sie als Mieter oder Mieterin auf eine Zustimmung angewiesen sind oder als Vermieter
oder Vermieterin wissen möchten, wann und wie Sie Untervermietung einschränken dürfen.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr **unverbindliches Erstgespräch**. Wir unterstützen Sie
mit fundierter mietrechtlicher Expertise und praxisnahen Lösungen.

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