Title: Untervermietung: was ist erlaubt?
Published: 12. April 2022
Last modified: 7. Februar 2024

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# Untervermietung: was ist erlaubt?

 Veröffentlicht am 12. April 20227. Februar 2024

Es gibt viele Gründe, weshalb die Untervermietung der eigenen Wohnung in Berlin 
für viele interessant ist. **Wohngemeinschaften** können gebildet oder zusätzliche**
Einnahmen** durch Touristen generiert werden. Andere wollen **Familienangehörige**
unterbringen oder dem Lebenspartner bzw. der -partnerin den Einzug ermöglichen. 

Doch in welchen Fällen ist die Untermiete erlaubt und wann drohen Abmahnungen oder
die Kündigung? Ihr Rechtsanwalt **Uwe Heichel aus Berlin-Charlottenburg** liefert
Ihnen einen kompakten Einblick in die Rechtslage.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-was-ist-erlaubt/?output_format=md#wichtigste)
 2. [Untervermietung an Familienangehörige](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-was-ist-erlaubt/?output_format=md#familienangehoerige)
 3. [Untervermietung in der Wohngemeinschaft](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-was-ist-erlaubt/?output_format=md#wohngemeinschaft)
 4. [Untervermietung einer ganzen Wohnung](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-was-ist-erlaubt/?output_format=md#ganze-wohnung)
 5. [Untervermietung an Touristen](https://www.bohei-rae.de/untervermietung-was-ist-erlaubt/?output_format=md#touristen)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Eltern, Kinder, Ehepartner oder Pflegepersonal darf stets zur Untermiete einziehen.
   Der Vermietende muss in diesem Fall jedoch informiert werden.
 * Hat der Mietende ein berechtigtes Interesse, dürfen auch Wohngemeinschaften gebildet
   werden.
 * Auf die Untervermietung einer ganzen Wohnung besteht kein gesetzlicher Anspruch.
 * Für die Untervermietung an Touristen ist eine Erlaubnis einzuholen.

## Untervermietung an Familienangehörige

Beginnen wir mit der guten Nachricht: Nahe Familienangehörige wie **Eltern, Kinder
oder Ehepartner dürfen immer einziehen**. Das Gleiche gilt auch für **Pflegepersonal**.
Dazu bedarf es grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin.
Dieser oder diese muss jedoch in jedem Falle informiert werden. Die Grenzen bei 
der Frage, wer tatsächlich zu Familienangehörigen zählt, sind jedoch eng gesteckt:
Geschwister oder Lebenspartner fallen bereits nicht mehr in die Kategorie. 

## Untervermietung in der Wohngemeinschaft

Auch wer einen Teil seiner Mietwohnung zur Untermiete anbieten will, steht gesetzlich
gut da. Gemäß Paragraf 553 BGB muss ein Vermieter bzw. die Vermieterin der Untervermietung
eines Zimmers zustimmen, wenn der **Mieter ein berechtigtes Interesse** hat. Das
können z.B. **wirtschaftliche** oder **persönliche Gründe** sein. Muss also aufgrund
eines Jobverlusts oder einer Trennung die Miete gesichert werden, ist eine Untervermietung
erlaubt. Auch wenn der neue Lebenspartner bzw. die neue Lebenspartnerin einziehen
möchte, muss der Vermieter oder die Vermieterin die Erlaubnis erteilen. 

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Ist z.B. die Wohnung **zu klein** oder wäre der **
Hausfrieden** gestört, kann der Vermietende die Anfrage auch verweigern.

## Untervermietung einer ganzen Wohnung

Soll die gesamte Mietwohnung untervermietet werden, sieht es schon schlechter aus.
In diesem Falle besteht **kein gesetzlicher Anspruch** auf die Erlaubnis des Eigentümers.
Verweigert der Vermieter oder die Vermieterin jedoch die Untermiete, kann der Mietende
immerhin sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. 

## Untervermietung an Touristen

Auch die kurzweilige Untervermietung eines Zimmers an Touristen und Touristinnen
ist gerade in Berlin für viele wirtschaftlich interessant. Doch Vorsicht: Vorab 
ist die **Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin** einzuholen, sonst droht
eine Abmahnung oder – bei Wiederholung – die Kündigung. Dieser bzw. diese muss nur
dann zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mietenden vorliegt.

Anders sieht es beim **Gästezimmer** aus: Dieses kann grundsätzlich jedem zur Verfügung
gestellt werden, es sei denn, die Untermiete an täglich oder wöchentlich wechselnde
Feriengäste wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt. Soll die ganze
Wohnung an Übernachtungsgäste vermietet werden, gilt meist das **Zweckentfremdungsverbot**.
Dieses untersagt die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen.

Sie haben Fragen oder liegen im Konflikt mit Ihrem Eigentümer bzw. Eigentümerin?
Gerne berät Sie **Rechtsanwalt Heichel im **[**Mietrecht**](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf zu Ihrem Anliegen. 

Kontaktieren Sie mich bei rechtlichen Problemen jederzeit unter **Tel.: 030 – 264
753 870 0**.

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