Ein Wasserhahn, der unaufhörlich tropft, oder ein Rollladen, der sich nicht mehr hochziehen lässt – solche kleinen Defekte können den Alltag erheblich stören. Doch wer trägt die Kosten für derartige Schäden? Insbesondere bei Kleinreparaturen lohnt sich ein genauer Blick in das Mietrecht, um zu verstehen, wie die Verantwortlichkeiten geregelt sind – und wo mögliche Ausnahmen liegen.

Das Wichtigste in Kürze
- Kleinreparaturen umfassen Bagatellschäden an Gegenständen, die Sie als Mieter oder Mieterin häufig nutzen.
- Ohne eine wirksame Kleinreparaturklausel müssen Vermieter und Vermieterinnen die gesamten Kosten für Kleinreparaturen tragen.
- Es gibt Obergrenzen für die Kosten von Kleinreparaturen, die auf Mieter und Mieterinnen umgelegt werden können.
Was sind Kleinreparaturen?
Kleinreparaturen umfassen kleinere Schäden oder Bagatellschäden an Gegenständen und der Einrichtung in einer Mietwohnung. Nach § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Mieter bzw. die Mieterin zur Zahlung der Miete verpflichtet, während der Vermieter bzw. die Vermieterin die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu halten hat – und somit auch Schäden und Mängel beheben muss. Doch mit einer wirksamen Kleinreparaturklausel können die Kosten auf den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden. Dies ist jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze möglich.
Unter die Kleinreparaturen, die für Mieter und Mieterinnen zumutbar sind, fallen unter anderem:
- Reparatur von tropfenden Wasserhähnen oder einer defekten Duschbrause
- Austausch von Tür- oder Fenstergriffen, Lichtschaltern oder auch Fensterscheiben
- Behebung von kleinen Schäden an Kochgeräten und Heizungen
- Instandsetzung eines klemmenden Rollladens
- Erneuerung von Silikonfugen
Im Grundsatz umfassen Kleinreparaturen alles, womit Sie als Mieter oder Mieterin täglich in Kontakt kommen. Hingegen müssen Mieter und Mieterinnen weder Verschleißteile, die aufgrund von normaler Abnutzung beschädigt werden, reparieren lassen, noch Schäden durch Materialfehler oder höhere Gewalt bezahlen.
Welche Grenzen gibt es für Kleinreparaturen?
Im Gesetz sind keine maximalen Kosten für Kleinreparaturen festgesetzt. Doch um Mieter und Mieterinnen zu schützen, haben sich durch mehrere Grundsatzurteile in den vergangenen Jahren zwei Kostengrenzen etabliert. Einzelne Kleinreparaturen werden von Gerichten mit bis zu 125 € als angemessen beurteilt.
Die Gesamtkosten aller Reparaturen in einem Jahr können für Mieter und Mieterinnen bis zu 8 % der jährlichen Nettokaltmiete betragen. In der Kleinreparaturklausel müssen Höchstgrenzen angegeben werden, damit diese wirksam ist.
Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter: Was muss wann wer zahlen – und was nicht?
Bei Kleinreparaturen sind Mieter und Mieterinnen nicht verpflichtet, diese in Eigenregie zu beseitigen oder eine Reparatur zu beauftragen. Dabei würde es sich um eine sogenannte Vornahmeklausel handeln, die grundsätzlich unwirksam ist. Stattdessen beauftragt der Vermieter bzw. die Vermieterin die Reparatur bei einem Handwerksbetrieb und rechnet die Kosten im Anschluss mit dem Mieter bzw. der Mieterin ab.
Allerdings ist dies nur möglich, wenn im Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel festgelegt wurde, die von beiden Parteien durch die Unterschrift des Mietvertrags akzeptiert wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Vermieter bzw. die Vermieterin für die Kosten von Kleinreparaturen aufkommen.
Die nachfolgenden Punkte muss eine Kleinreparaturklausel enthalten, um wirksam zu sein:
- Es müssen Obergrenzen pro Kleinreparatur und Kalenderjahr enthalten sein.
- Sie darf sich ausschließlich auf Gegenstände innerhalb der Wohnung beziehen, die der Mieter oder die Mieterin häufig nutzt.
- Die Beauftragung einer Reparatur oder deren Selbstdurchführung darf nicht verlangt werden.
Wie lassen sich Streitigkeiten um Kleinreparaturen vermeiden?
Um Auseinandersetzungen wegen Kleinreparaturen zu vermeiden, sollten Sie folgende Tipps beachten:
Vertragliche Regelungen treffen
Beseitigen Sie mit einer klaren Kleinreparaturklausel im Mietvertrag alle Unklarheiten im Vorfeld. Achten Sie darauf, dass die Obergrenze pro Reparatur und die jährliche Gesamtsumme exakt definiert sind.
Miteinander sprechen
Melden Sie als Mieter oder Mieterin Schäden frühzeitig und stimmen Sie sich in Ruhe mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin ab.
Gemeinsam handeln
Entscheiden Sie gemeinsam, ob eine Reparatur selbst durchführbar ist, oder ob und welche Handwerker und Handwerkerinnen beauftragt werden müssen. Denken Sie an eine lückenlose Dokumentation, bewahren Sie alle Rechnungen auf und lassen Sie sich im Vorfeld einen Kostenvoranschlag geben.
Zusammenfassung und Fazit
Mieter und Mieterinnen müssen Kleinreparaturen nur dann übernehmen, wenn eine wirksame Kleinreparaturklausel vorliegt, die sich ausschließlich auf Gegenstände des häufigen Gebrauchs bezieht. Zudem schützen Obergrenzen Mieter und Mieterinnen vor hohen Kosten. Mit klaren Vereinbarungen im Mietvertrag vermeiden Sie Konflikte. Wenn es zu einem Schaden kommt, sollten Sie gemeinsam handeln, um diesen schnell und zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu beseitigen.