Anwalt für Eigenbedarfskündigung in Berlin
Das Mietrecht hat in erster Linie den Sinn, den Mieter bzw. die Mieterin zu schützen. Dieser bzw. diese hat vorrangig Vorteile gegenüber der vermietenden Partei in Hinblick auf eine Kündigung. Er bzw. sie kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen auflösen. Der Vermieter oder Besitzer bzw. die Vermieterin oder Besitzerin einer Immobilie wiederum kann dem Mieter nicht so einfach kündigen, denn hier besteht ein Kündigungsschutz. Demnach muss die vermietende Partei in der Kündigung schriftlich begründen, warum die Mietvereinbarung aufgehoben werden soll. Das gilt auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf, deren gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, geregelt ist.
Was ist die Eigenbedarfskündigung und welche gesetzlichen Regelungen enthält sie?
Die Eigenbedarfskündigung gestattet einem Vermieter bzw. einer Vermieterin das Kündigen der durch den Mieter bzw. die Mieterin bezogenen Immobilie, wenn er bzw. sie die Wohnung selbst nutzen möchte und für den Eigenbedarf benötigt. Da das Mietrecht die Mietpartei schützt, sind für die Anmeldung von Eigenbedarf enge Grenzen gesetzt. Laut § 573 BGB darf ein Vermieter bzw. eine Vermieterin nur dann kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Auflösung des Mietverhältnisses besteht. Das liegt dann vor, wenn er bzw. sie die Räumlichkeiten für sich nutzen möchte oder für Angehörige bereitstellen will.
Weiterhin ist im BGB eine gesetzliche Sperrfrist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vorgeschrieben, wenn es sich um umgewandelte Wohnräume handelt, also die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung gewechselt werden soll. Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss dann eine Sperrfrist einhalten, die nur dann aufgehoben ist, wenn der Mietvertrag nach der Umwandlung des Wohnungseigentums geschlossen wurde.

Wann darf Eigenbedarf angemeldet werden und was ist zu beachten?
Eigenbedarf darf entweder nur die vermietende Partei selbst oder jemand aus der nahen Verwandtschaft anmelden. Die damit verbundene Kündigung ist dann möglich, wenn der Vermieter bzw. die Vermieterin als Eigentümer bzw. Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und den Kauf der Immobilie komplett abgeschlossen hat. Es ist nicht möglich, eine Kündigung auszusprechen, wenn diese einfach nur den Hintergrund einer Mieterhöhung hat. Kontaktieren Sie die Kanzlei von Rechtsanwalt Uwe Heichel in Berlin für nähere Informationen. Wir kennen die aktuellen Urteile der mietrechtlichen Rechtsprechung und helfen Ihnen gerne weiter.
Welche Rechte haben Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung und wie kann ein Anwalt für Mietrecht dem Mieter helfen?
Der Mieter bzw. die Mieterin kann gegen die Eigenbedarfskündigung der von ihm bzw. ihr bezogenen Wohnung Einspruch erheben, wenn ein Härtefall vorliegt, darunter, wenn der Auszug eine zu starke Belastung ist. Möglich ist ein Widerspruch auch, wenn der Vermieter bzw. die Vermieterin sich nicht an die formalen Regeln hält oder die Gründe ungerechtfertigt sind. Ein Anwalt für Mietrecht wie Uwe Heichel unterstützt seine Klientinnen und Klienten in Berlin und kennt sich mit der Materie aus.
Was sind die Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarf?
Der Vermieter bzw. die Vermieterin ist verpflichtet, bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf berechtigte Gründe vorzulegen. Gerichtlich anerkannt sind diese, wenn sie nachvollziehbar und vernünftig sind.
Beispiele dafür sind:
- Kinderwunsch
- Nutzung als Alterswohnsitz
- Wunsch, das eigene Haus zu nutzen
- Notwendigkeit einer Ersatzwohnung
- Erforderlichkeit einer beruflich bedingten Zweitwohnung
- Unterbringung von Angehörigen
- Umzug
Was müssen Vermieter oder Besitzer von Immobilien beachten?
Nicht anerkannte Gründe für die Eigenbedarfskündigung sind beispielsweise, wenn eine Ersatzwohnung nur vorübergehend benötigt wird oder wenn eine Alternativwohnung zur Verfügung steht. Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss der Mietpartei eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags vorlegen, da Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Vereinbarung umfasst. Die Kündigung muss per Post zugestellt werden und die konkret benannten Gründe enthalten, weshalb Eigenbedarf angemeldet wird. Auch muss die vermietende Partei die Kündigungsfrist einhalten.
Kündigungsfristen
Bei einer Eigenbedarfskündigung gelten die gleichen Kündigungsfristen wie bei anderen ordentlichen Vertragskündigungen und richten sich nach der Dauer des bestehenden Miet- und Wohnverhältnisses. Wohnt der Mieter bzw. die Mieterin weniger als 5 Jahre in der Immobilie, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Bei einem Mietverhältnis von 5 bis 8 Jahren beträgt die Frist 6 Monate und bei mehr als 8 Jahren 9 Monate.

Wie kann ein Anwalt für Mietrecht dem Vermieter weiterhelfen?
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Mietrecht hilft dem Vermieter bzw. der Vermieterin, die Kündigung wegen Eigenbedarf nach gesetzlichen Regelungen korrekt durchzuführen. Das ist besonders notwendig, weil Mieter und Mieterinnen, die sich pflichtgemäß verhalten haben, die Kündigung oftmals als ungerecht ansehen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Heichel in Berlin für ein umfassendes Beratungsgespräch, wenn Sie für Ihre Wohnung Eigenbedarf anmelden und das Mietverhältnis kündigen möchten.
➠ Fazit
Mieter wie Mieterinnen und Vermieter wie Vermieterinnen haben Rechte, die auch bei einer Eigenbedarfskündigung wirksam werden. Mit einem Anwalt für Mietrecht wie Uwe Heichel lässt sich für beide Parteien eine schnelle und unkomplizierte Regelung in die Wege leiten. Aber auch bei einer Rechtsprechung vor Gericht steht Ihnen unsere Kanzlei zur Seite, um Ihre Interessen zu vertreten.