Lärmbelästigung durch Renovierung: Was können Mieterinnen und Mieter tun?

Stehen im eigenen Wohnhaus oder im Nachbarhaus Renovierungsarbeiten an, kann dies zu Streit in der Nachbarschaft führen. In den meisten Fällen sind die Renovierungsarbeiten notwendig, weil sie das Wohnen etwa modernisieren oder einfach verschönern. Auch Sie als Mieter oder Mieterin profitieren von dieser Verbesserung. Doch die mit den Arbeiten einhergehende Lärmbelastung müssen Sie nicht in jedem Fall hinnehmen. Ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, informiere Sie in diesem Artikel über Ihre Möglichkeiten im Mietrecht.

Lärmbelästigung Renovierung

Was ist eigentlich eine Lärmbelästigung?
Es gibt keine allgemeine Definition oder bestimmten Grenzwerte, wann Lärm eine Belästigung darstellt. Grundsätzlich habt jeder Mieter und jede Mieterin das Recht, ungestört in seiner oder ihrer Wohnung zu leben. Zu jedem Mietvertrag gehört aber der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung, der Tätigkeiten wie Staubsaugen oder fernsehen einschließt. Solche gewöhnlichen Geräusche fallen also nicht unter die Lärmbelästigung und auch eine Renovierung ist grundsätzlich zu tolerieren. Eine Lärmbelästigung ist aber dann anzunehmen, wenn durch die Geräusche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens entsteht.

Ab wann kann man von einer Belästigung sprechen?

Lärm bei Renovierung durch entfernen von Fließen
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Entscheidend ist stets der Einzelfall. Generell sind Mieter und Mieterinnen – und auch der Vermieter oder die Vermieterin – durch das Mietrecht zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Zu klären ist, ob der Lärm über den „normalen Rahmen“ hinausgeht. Relevante Faktoren sind dabei:

  • Einhaltung der nächtlichen Ruhezeit und der Mittagsruhe
  • Vereinbarungen im Mietvertrag
  • Erwartbarkeit der Baumaßnahmen (Waren die Arbeiten zum Beispiel bei Einzug vorherzusehen?)
  • Dauer der Bauarbeiten
  • Häufigkeit der Baumaßnahmen
  • Ausmaß des Lärms (Geräuschpegel)

Wann können Sie als Mieterin oder Mieter etwas tun?

Bei Renovierungsarbeiten ist abzuwägen, ob Sie als Mieter oder Mieterin den Lärm hinzunehmen haben oder ob Sie aktiv werden können. Bei Renovierungsarbeiten gelten ebenso wie für jeden anderen Lärm Ruhezeiten. Diese sind:

  • Mittagsruhe: 13–15 Uhr
  • Nachtruhe: 20–6 Uhr
  • sonntags und feiertags ganztägig

Werden diese Zeiten nicht eingehalten, sollten Sie unbedingt aktiv werden. Übrigens: Es ist nicht relevant, ob der Vermieter selbst oder jemand anderes die Renovierungsarbeiten beauftragt.

Werden die Ruhezeiten eingehalten, steht Ihnen dennoch ein Anspruch gegen den Vermieter oder die Vermieterin zu, wenn der Baulärm Sie erheblich beeinträchtigt. Dies wird angenommen, wenn die Arbeiten länger als sechs Wochen andauern oder über das übliche Maß derartiger Arbeiten hinausgehen.

Anspruch: Mietminderung

Liegt eine nicht zu tolerierende Lärmbelästigung vor, steht Ihnen gemäß Mietrecht (§ 536 BGB) eine Mietminderung zu. Dabei wird ein Teil des Mietzinses vom Mieter oder von der Mieterin einbehalten, um für die erlittene Beeinträchtigung entschädigt zu werden. Hintergrund ist, dass die Wohnung nicht wie vereinbart, nämlich störungsfrei, genutzt werden kann, und daher auch nicht der volle Mietzins geleistet werden muss

Wie hoch fällt die Mietminderung aus?

Die Höhe der Minderung ist vom Einzelfall abhängig. Es gibt keine pauschalen Angaben. In die Abwägung sind die Dauer und das Ausmaß der Lärmbelästigung einzubeziehen. Ratsam ist das Führen eines Lärmtagebuchs. So können Sie schriftlich darlegen, inwieweit der Lärm Sie beeinträchtigt. Bezüglich der Höhe der Mietminderung kann Sie ein Rechtsanwalt für Mietrecht bestens beraten. Bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs helfe ich Ihnen gerne.