Mietrecht – Eigenbedarfskündigung: Was bedeutet der Eigentümerwechsel für die Mieter?

In der heutigen Zeit wird es immer schwerer, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Die Mietpreise steigen seit vielen Jahren stark an, was zu einer hohen Belastung für Mieter führt. Gleichzeitig sind in der Vergangenheit auch die Kaufpreise von Wohnungen bzw. Häusern deutlich gestiegen. Aus diesem Grund werden immer häufiger vermietete Wohnungen an einen neuen Eigentümer verkauft.

Viele Mieter haben Angst vor einem Eigentümerwechsel, da sie einen neuen Vermieter bekommen bzw. wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel Fachanwalt für Mietrecht, erkläre Ihnen daher im nachfolgenden Artikel, welche Konsequenzen ein Eigentümerwechsel für Mieter und Vermieter einer Immobilie hat.

Welche Konsequenzen hat ein Eigentümerwechsel für das bestehende Mietverhältnis?

Zahlreiche Mieter fürchten sich vor einem Wechsel des Eigentümers, da sie glauben, dass damit auch das bestehende Mietverhältnis endet. Die Rechtsprechung in Deutschland besagt jedoch, dass beim Verkauf einer vermieteten Immobilie das bestehende Mietverhältnis unberührt bleibt.

Das bedeutet, dass Sie als Mieter einer Wohnung nach dem Eigentümerwechsel keinen neuen Mietvertrag aushandeln müssen. Außerdem endet der bestehende Mietvertrag nicht. Das bestehende Mietverhältnis läuft zu den festgelegten Konditionen einfach weiter.

Der neue Vermieter kann ebenfalls nicht einfach die Miete erhöhen. Er muss sich an die Bedingungen des bestehenden Mietvertrags halten. Häufig sind neue Eigentümer aber sogar froh darüber, ein Objekt mit vermieteten Wohnungen zu kaufen, da sie sich dann nicht selbst um die aufwendige Vermietung kümmern müssen. Lassen Sie sich als Mieter auf keinen Fall dazu überreden, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen kann der neue Eigentümer den bestehenden Mietvertrag kündigen?

Grundsätzlich kann der neue Eigentümer den Mietvertrag kündigen, wenn Sie mit Ihren Mietzahlungen in Verzug sind. Zahlen Sie pünktlich Ihre Miete, so ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich. Eine Eigenbedarfskündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der neue Eigentümer die Wohnung

  • für sich
  • seine Familie
  • Haushaltsangehörige
  • oder Pflegepersonal benötigt.

In diesem Fall gelten jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Vermieter kann Sie also nicht einfach von einem Tag auf den anderen aus der Wohnung werfen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist übrigens unwirksam, wenn der Vermieter Sie als Mieter einfach nur loswerden will. Außerdem können Sie nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden, wenn im Haus eine gleichwertige Wohnung frei ist. Zudem muss der Vermieter die Kündigung inhaltlich und formell korrekt veranlassen. So muss sie immer schriftlich erfolgen und genaue Gründe enthalten, warum wegen Eigenbedarf gekündigt wird.

Möglichkeiten für Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung

Wenn Sie als Mieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben, sollten Sie diese nicht einfach akzeptieren, sondern den Mieterschutzbund bzw. einen entsprechenden Fachanwalt kontaktieren. Häufig enthalten die Kündigungen Fehler oder der neue Vermieter erfüllt die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nicht. Schon kleinere Formfehler können dafür sorgen, dass Sie als Mieter die Kündigung anfechten können. Lassen Sie die Kündigung also auf jeden Fall von einem Fachmann prüfen.

Sind Sie verpflichtet, Kaufinteressenten in Ihre Wohnung zu lassen?

Steht ein Eigentümerwechsel an, so wollen mögliche Kaufinteressenten die Immobilie und somit auch Ihre angemietete Wohnung besichtigen. Der Verkäufer bzw. Ihr Vermieter muss eine Besichtigung 14 Tage vor dem geplanten Termin ankündigen. Hat er diese Frist eingehalten, so sind Sie verpflichtet, Kaufinteressenten in Ihre Wohnung zu lassen. Vermieter bzw. Kaufinteressenten dürfen jedoch nicht beliebig Fotos von Ihrer Wohnung machen.
Übrigens können Sie selbst die Wohnung kaufen, die Sie bislang als Mieter bewohnen. Auf diese Weise schützen Sie sich vor einer Eigenbedarfskündigung. Sie haben jedoch kein Vorkaufsrecht. Der bisherige Eigentümer darf selbst entscheiden, an wen er seine Immobilie bzw. Wohnung verkauft.