Eigenbedarfskündigung: Was ist zu beachten?

Unter bestimmten Umständen kann ein Vermieter oder eine Vermieterin den Mietern und Mieterinnen aufgrund eines sogenannten Eigenbedarfs kündigen. Doch was heißt das überhaupt und wann ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig?

Rechtsanwalt Uwe Eichel aus Berlin klärt diese und alle weiteren wichtigen Fragen zu diesem Thema.

Wie ist Eigenbedarf rechtlich definiert?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Eigenbedarf folgendermaßen geregelt: Es handelt sich grundsätzlich um eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, die vom Vermieter oder von der Vermieterin durchgeführt wird. Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn er oder sie die komplette Wohnung entweder selbst, für Familienangehörige oder auch eine Pflegekraft nutzen will. Dies muss er jedoch genau nachweisen und es gibt einige Regeln, die eingehalten werden müssen. 

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig, wann nicht?

Ganz grundsätzlich hat der Vermieter oder die Vermieterin ein Recht auf Eigenbedarf, wenn folgende Situationen vorliegen:

1. Der Vermieter oder die Vermieterin will das Wohnobjekt selbst nutzen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er oder sie mehr Wohnraum benötigt, aufgrund einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes. Auch wenn er oder sie eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt und die Wohnung sich näher an der neuen Arbeitsstelle befindet, liegt Eigenbedarf vor. 

2. Der Vermieter oder die Vermieterin benötigt das Wohnobjekt, damit Angehörige dort leben können, die aus seinem oder ihrem Haushalt stammen. Das kann zum Beispiel das Kind, die Ehefrau oder auch die Lebensgefährtin sein. Zudem gehören zu dem akzeptierten Personenkreis auch die Großeltern, die Schwiegereltern, die Geschwister und die Enkel.

3. Die Eltern des Vermieters oder der Vermieterin brauchen eine größere Wohnfläche, da sie pflegebedürftig sind und das Pflegepersonal gleich mit einzieht. 

4. Das Objekt soll von entfernt verwandten Personen genutzt werden. Allerdings muss der Vermieter oder die Vermieterin dann nachweisen, dass es zwischen ihm oder ihr und diesen eine enge persönliche Bindung gibt. Wird dabei betrogen, ist der Anspruch auf Eigenbedarf nicht mehr gültig. 

5. Das Objekt wird benötigt, um dort Haushaltspersonal unterzubringen. Dazu gehört zum Beispiel das Pflegepersonal oder auch ein Au-pair. 

Frau sitzt am Tisch und liest eine Eigenbedarfskündigung
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Wie kann man sich gegen eine unzulässige Kündigung wehren?

In bestimmten Fällen kann sich der Mieter oder die Mieterin gegen eine unzulässige Kündigung aufgrund von Eigenbedarf wehren. Das gilt zum Beispiel dann, wenn er oder sie: 

  • sehr alt ist,
  • krank ist oder
  • bereits sehr lange in der Wohnung lebt.

Auch gilt dies, wenn der Vermieter oder die Vermieterin nachweisbar bei dem Grund des Antrags auf Eigenbedarf gelogen hat, wie zum Beispiel bei den entfernt verwandten Personen (siehe weiter oben). 

Es muss daher genau geprüft werden, wann ein Anspruch besteht und wann nicht. Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin berät Sie gerne genauer zu diesem und allen weiteren Themen rund um den Eigenbedarf und Ihr Mietverhältnis.